Kabelanschluss ausländische Mieter

 
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Der sächsische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) beschloss am 26.08.2010 mit Az. 32 lv 10 das einem ausländischen Mieter die Installation einer Satellitenanlage versagt werden kann, wenn ein vorhandener Kabelanschluss ebenfalls Sender in der Heimatsprache ausstrahlt.

Konkret ging es darum, dass eine russische Mieterin eine Satellitenanlage an der Fassade einer Mietwohnung angebracht hatte. Sie tat dies, um Sender in usbekischer Sprache zu empfangen. Die Mietwohnung hatte jedoch einen Kabelanschluss, über den dank Zusatzpaket auch sieben russische TV-Programme empfangen werden konnten. Die Muttersprache der Frau war russisch, usbekisch die Zweitsprache. Der Vermieter verlangte von der Mieterin die Deinstallation der Satellitenanlage, woraufhin die Mieterin Duldungsklage einreichte. Sie sah ihr Informationsbedürfnis durch die vorliegenden Sender nicht ausreichend befriedigt.

Der VerfGH Sachsen entschied jedoch für den Vermieter. Auch wenn es hier um das Thema Informationsfreiheit geht, sah das Gericht die Voraussetzungen dadurch erfüllt, dass mittels Kabelanschluss russische Sender zur Verfügung gestellt wurden. Denn selbstverständlich sind auch die Interessen eines ausländischen Mieters zu berücksichtigen, wenn es darum geht, Programme aus dem Heimatland zu empfangen. Dieses Bedürfnis darf aber nicht beliebig ausgeweitet werden.

 

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