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Kabelanschluss ausländische Mieter
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Der sächsische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) beschloss am
26.08.2010 mit Az. 32 lv 10 das einem ausländischen Mieter
die Installation einer Satellitenanlage versagt werden kann,
wenn ein vorhandener Kabelanschluss ebenfalls Sender in der
Heimatsprache ausstrahlt.
Konkret ging es darum, dass eine russische Mieterin eine
Satellitenanlage an der Fassade einer Mietwohnung angebracht
hatte. Sie tat dies, um Sender in usbekischer Sprache zu
empfangen. Die Mietwohnung hatte jedoch einen
Kabelanschluss, über den dank Zusatzpaket auch sieben
russische TV-Programme empfangen werden konnten. Die
Muttersprache der Frau war russisch, usbekisch die
Zweitsprache. Der Vermieter verlangte von der Mieterin die
Deinstallation der Satellitenanlage, woraufhin die Mieterin
Duldungsklage einreichte. Sie sah ihr Informationsbedürfnis
durch die vorliegenden Sender nicht ausreichend befriedigt.
Der VerfGH Sachsen entschied jedoch für den Vermieter. Auch
wenn es hier um das Thema Informationsfreiheit geht, sah das
Gericht die Voraussetzungen dadurch erfüllt, dass mittels
Kabelanschluss russische Sender zur Verfügung gestellt
wurden. Denn selbstverständlich sind auch die Interessen
eines ausländischen Mieters zu berücksichtigen, wenn es
darum geht, Programme aus dem Heimatland zu empfangen.
Dieses Bedürfnis darf aber nicht beliebig ausgeweitet
werden. |
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