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Intimsphäre
Das Mietrecht schützt auch die Privatsphäre der Mieter. Ist
die Intimsphäre des Mieters z. B. Einsichtsmöglichkeiten in
die Mietwohnung, nicht gegeben, entsteht ein Mietmangel, da
die Nutzung der Wohnung eingeschränkt ist. Häufig jedoch
scheitern Mieter bei Klageversuchen vor Gericht, da meist
schon vor Einzug in das Mietobjekt ersichtlich war, dass ein
solcher Mangel vorliegt.
Beispielsweise entschied das Amtsgericht Köln, dass es zur
mietrechtlichen Nutzung einer Wohnung auch gehört, durch den
Mieter einen unaufdringlichen Sichtschutz am Balkon
anzubringen um dessen Intimsphäre zu wahren. (Amtsgericht
Köln, Urteil vom 15. September 1998, Az: 212 C 124/98)
Das Oberverwaltungsgericht Thüringen urteilte, dass eine
eingeschränkte Nutzung der Mietsache dann vorliegt, wenn die
Fenster aufgrund von direkter Einsicht in die Wohnräume
behangen sein müssen oder das Mobiliar entsprechend
positioniert sein muss, sodass sich der Mieter frei in den
Räumen bewegen kann. (Oberverwaltungsgericht Thüringen,
Urteil vom 11. Mai 1995, Az: 1 EO 486/94).
Das Landgericht Berlin entschied in einem Fall, in dem ein
Gebäude ein zusätzliches Stockwerk erhielt und dessen neue
Mieter direkte Einsicht in den Balkon eines Mieters hatten,
der das Haus schon vor der Aufstockung bewohnte. Dieser
Mieter fühlte sich hierdurch stark in seiner Intimsphäre
eingeschränkt und bekam eine Mietminderung von 4 % auf die
Bruttokaltmiete zugesprochen. (Landgericht Berlin, Urteil
vom 8. Februar 2000, Az: 65 S 152/99) |