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Instandhaltungspflicht
Die Kosten für Instandhaltung und der Behebung von Mängeln
am Gebäude hat grundsätzlich der Eigentümer bzw. der
Vermieter selbst zu tragen, da diese Kosten bereits in den
monatlichen Mietzahlungen beinhaltet sind, hat der Mieter
keine weiteren Zahlungen hierzu zu leisten.
Der Eigentümer hat eine uneingeschränkte
Entscheidungsfreiheit bei der Wahl der geeigneten Firmen für
Maßnahmen zu Umbau und Instandsetzung, der Mieter hat dabei
kein Mitspracherecht.
Es ist schließlich eine der wichtigsten mietrechtlichen
Verpflichtungen eines Eigentümers, die Mietsache in einem
solchen Zustand zu halten, dass diese vertragsgemäß genutzt
werden kann. Die Kosten hierfür dürfen nicht auf den Mieter
abgewälzt werden, mit Ausnahme kleinerer Reparaturen wie z.
B. dem korrigieren von Schönheitsfehlern in der Wohnung.
Wenn der Mieter allerdings auf eigene Faust bauliche
Veränderungen an der Wohnung vornehmen lässt wie z. B. dem
Einbau einer modernern Badewanne, hat er selbst die Kosten
hierfür zu tragen. |
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