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Insolvenz des Vermieters
Im Insolvenzfall eines Vermieters, laufen die Miete und
Betriebskosten bei einem Insolvenzverwalter zusammen.
Ein Guthaben das sich aus den Betriebskosten der Mieter
zusammensetzt, ist keine Verbindlichkeit, die vor der
Auszahlung der anderen Verbindlichkeiten steht
(Masseverbindlichkeit). Forderungen aus
Betriebskostenguthaben, die noch vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens entstanden sind, müssen also genauso wie
anderes Vermögen aus der Insolvenzmasse erst durch
Beantragung geltend gemacht werden. Der Rückzahlungsanspruch
über Betriebskosten der Mieter entsteht monatlich in Höhe
der gleich bleibenden Vorauszahlungen und zwar vor Eröffnung
des Insolvenzverfahrens. Für Betriebskostenzahlungen die
erst nach Eröffnung des Verfahrens getätigt werden, erwirken
lediglich eine Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung.
(Insolvenzordnung § 55 Absatz 1 Nr. 3 und §§ 108 Absatz 2,
38)
Nach Urteil des Amtsgerichts Berlin kommt ein
Aussonderungsrecht nach § 47 Insolvenzordnung im Falle eines
Guthabens aus Betriebskostenabrechnungen nicht in Frage, da
es kein dingliches, persönliches oder aussonderungsfähiges
Recht ist. (Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 18. März
2004, Az: 16 C 401/03)
Wechselt ein Gebäude den Eigentümer während eines
Insolvenzverfahrens, bleibt der Verfügungsberechtigte
(Insolvenzverwalter) weiterhin Ansprechpartner für die zu
dem Zeitpunkt abgelaufenen Abrechnungsperioden und kann
Anspruch auf Zahlungen erheben und ist zu Nachzahlungen an
die Mieter verpflichtet. Für die laufenden
Abrechnungsperioden hingegen gilt, dass der neue Eigentümer
die Abrechnungen durchzuführen und ab diesem Zeitpunkt
Anspruch auf Nachzahlungen hat. (Bundesgerichtshof, Urteil
vom 14. September 2000, Az: III ZR 211/99))
Die Rechtssprechung ist sich überwiegend darüber einig, dass
Ansprüche aus Abrechnungsperioden, die bei Eigentümerwechsel
bereits in der Vergangenheit liegen, zwischen den bisherigen
Vertragsparteien abzuwickeln sind. (Oberlandesgericht
Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1101 f.) |