Insolvenz Vermieter - Mietrecht A-Z

 
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Insolvenz des Vermieters
Im Insolvenzfall eines Vermieters, laufen die Miete und Betriebskosten bei einem Insolvenzverwalter zusammen.

Ein Guthaben das sich aus den Betriebskosten der Mieter zusammensetzt, ist keine Verbindlichkeit, die vor der Auszahlung der anderen Verbindlichkeiten steht (Masseverbindlichkeit). Forderungen aus Betriebskostenguthaben, die noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, müssen also genauso wie anderes Vermögen aus der Insolvenzmasse erst durch Beantragung geltend gemacht werden. Der Rückzahlungsanspruch über Betriebskosten der Mieter entsteht monatlich in Höhe der gleich bleibenden Vorauszahlungen und zwar vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Für Betriebskostenzahlungen die erst nach Eröffnung des Verfahrens getätigt werden, erwirken lediglich eine Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung. (Insolvenzordnung § 55 Absatz 1 Nr. 3 und §§ 108 Absatz 2, 38)

Nach Urteil des Amtsgerichts Berlin kommt ein Aussonderungsrecht nach § 47 Insolvenzordnung im Falle eines Guthabens aus Betriebskostenabrechnungen nicht in Frage, da es kein dingliches, persönliches oder aussonderungsfähiges Recht ist. (Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 18. März 2004, Az: 16 C 401/03)

Wechselt ein Gebäude den Eigentümer während eines Insolvenzverfahrens, bleibt der Verfügungsberechtigte (Insolvenzverwalter) weiterhin Ansprechpartner für die zu dem Zeitpunkt abgelaufenen Abrechnungsperioden und kann Anspruch auf Zahlungen erheben und ist zu Nachzahlungen an die Mieter verpflichtet. Für die laufenden Abrechnungsperioden hingegen gilt, dass der neue Eigentümer die Abrechnungen durchzuführen und ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Nachzahlungen hat. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. September 2000, Az: III ZR 211/99))

Die Rechtssprechung ist sich überwiegend darüber einig, dass Ansprüche aus Abrechnungsperioden, die bei Eigentümerwechsel bereits in der Vergangenheit liegen, zwischen den bisherigen Vertragsparteien abzuwickeln sind. (Oberlandesgericht Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1101 f.)

 

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