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Insolvenz des Mieters
Steckt ein angehender Mieter in Mitten eines
Insolvenzverfahrens, so muss er den Vermieter noch vor
Abschluss eines Vertrages ungefragt darüber informieren.
Auch wenn der Mieter bei seinem letzten Vermieter mit der
Mietzahlung derart in Verzug war, dass die Wohnung geräumt
wurde, ist er dazu verpflichtet dies dem künftigen Vermieter
vor Beginn der Mietzeit mitzuteilen.
Das Landgericht Bonn urteilte, dass ein Vermieter ein Recht
darauf hat über derartige Solvenzverhältnisse unterrichtet
zu werden, da sein eigenes Vermögen durch Zahlungsverzug der
Miete, Nebenkosten usw. sonst ohne dessen Wissen gefährdet
sei. Für diesen Fall hat das Gericht dem Vermieter das Recht
eingeräumt, die Zahlung durch den Mieter auch ohne dessen
Zustimmung zu realisieren. Das Urteil besagt, dass sich die
Situation bei einem Insolvenzverfahren anders darstellt, als
bei einer eidesstattlichen Versicherung. Schließlich fließt
sämtliches Vermögen des Betroffenen, also auch Vermögen in
Form von Gegenständen in die Insolvenzmasse, die den
Gläubigern zufällt, mit ein. Da dem Insolventen jedoch alle
nicht pfändbaren Gegenstände bleiben, kann der Vermieter
seinen Anspruch auf einen Teil der Insolvenzmasse geltend
machen.
Das Gericht ist weiterhin der Ansicht, dass ein angehender
Mieter, der lediglich eine eidesstattliche Versicherung
abgegeben hat und dies bereits einige Zeit in der
Vergangenheit liegt, dies dem potentiellen Vermieter nicht
mitteilen muss, außer es kommen weitere Umstände wie z. B.
eine Räumungsklage aus der Vergangenheit hinzu.
Kommt ein insolventer Mieter seiner Aufklärungspflicht nicht
nach, kann der Vermieter seinerseits den Mietvertrag sofort
anfechten. (Landgericht Bonn, Beschluss vom 16. November
2005 WM 2006, 24) |