Insolvenz Mieter - Mietrecht A-Z

 
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Insolvenz des Mieters
Steckt ein angehender Mieter in Mitten eines Insolvenzverfahrens, so muss er den Vermieter noch vor Abschluss eines Vertrages ungefragt darüber informieren. Auch wenn der Mieter bei seinem letzten Vermieter mit der Mietzahlung derart in Verzug war, dass die Wohnung geräumt wurde, ist er dazu verpflichtet dies dem künftigen Vermieter vor Beginn der Mietzeit mitzuteilen.

Das Landgericht Bonn urteilte, dass ein Vermieter ein Recht darauf hat über derartige Solvenzverhältnisse unterrichtet zu werden, da sein eigenes Vermögen durch Zahlungsverzug der Miete, Nebenkosten usw. sonst ohne dessen Wissen gefährdet sei. Für diesen Fall hat das Gericht dem Vermieter das Recht eingeräumt, die Zahlung durch den Mieter auch ohne dessen Zustimmung zu realisieren. Das Urteil besagt, dass sich die Situation bei einem Insolvenzverfahren anders darstellt, als bei einer eidesstattlichen Versicherung. Schließlich fließt sämtliches Vermögen des Betroffenen, also auch Vermögen in Form von Gegenständen in die Insolvenzmasse, die den Gläubigern zufällt, mit ein. Da dem Insolventen jedoch alle nicht pfändbaren Gegenstände bleiben, kann der Vermieter seinen Anspruch auf einen Teil der Insolvenzmasse geltend machen.

Das Gericht ist weiterhin der Ansicht, dass ein angehender Mieter, der lediglich eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und dies bereits einige Zeit in der Vergangenheit liegt, dies dem potentiellen Vermieter nicht mitteilen muss, außer es kommen weitere Umstände wie z. B. eine Räumungsklage aus der Vergangenheit hinzu.

Kommt ein insolventer Mieter seiner Aufklärungspflicht nicht nach, kann der Vermieter seinerseits den Mietvertrag sofort anfechten. (Landgericht Bonn, Beschluss vom 16. November 2005 WM 2006, 24)

 

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