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Insektizidbehandlung
Das Amtsgericht Trier entschied, dass Mieter deren Wohnräume
oder gewerblich genutzten Räumlichkeiten mit giftigen
Insektiziden behandelt wurden, einen Anspruch auf
Schadensersatz haben. Grund für diese Entscheidung war, dass
der Vermieter die Wohnräume mit Insektiziden behandelte
obwohl der Hersteller offensichtlich darauf hinwies, dass
das Produkt aus gesundheitlichen Gründen nicht in
geschlossenen Räumen verwendet werden dürfe. Der Mieter
hatte hier das Recht auf eine sofortige Mietminderung um 100
% sowie auf eine fristlose Kündigung. Weiterhin hatte der
Vermieter für sämtliche Schäden aufzukommen. So musste er
Umzugkosten, Arztkosten und Schmerzensgeld und weitere
Zusatzaufwändungen wie die Maklergebühren zu bezahlen.
(Amtsgericht Trier, Urteil vom 14. August 2001, Az: 6 C
549/00)
In einem solchen Fall hätte der Vermieter auch die Kosten
tragen müssen, wenn er eine Firma mit der Beseitigung des
Ungeziefers beauftragt hätte, jedoch hätte er das Geld bei
eben diesem Unternehmen zurückfordern können.
Das Landgericht Kiel urteilte in einem Fall, bei dem eine
Mietwohnung von Kakerlaken befallen war, zu ungunsten des
Mieters. Das Gericht war der Meinung, dass aufgrund der
Beschaffenheit der Wohnung keine erhebliche
Gesundheitsgefährdung von den Kakerlaken ausgehen konnte.
Schließlich befand sich das Ungeziefer nur an einer Stelle
im Badezimmer, direkt in einer Nische unter einer Badewanne
und konnte dort leicht mit Insektenvernichtungsmitteln
besprüht werden. Auch wenn dies auf Grund der gelegten Eier
der Kakerlaken keine einmalige Prozedur wäre, sind die
Ungeziefer schnell und einfach zu beseitigen, sodass kein
Mietminderungsgrund vorliege. (Landgericht Kiel, Urteil vom
5. September 1991, Az: 1 S 12/90) |
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