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Vertragswidrige Hundehaltung:
fristlose Kündigung ist gerechtfertigt
Das Amtsgericht in Steinfurt entschied, dass
Hundekot im Gemeinschaftsgarten eine wesentliche
Beeinträchtigung der Mieter darstellt. In ihrer Mietwohnung
hielt eine Mieterin einen mittelgroßen Mischlingshund.
Bereits beim Abschluss des Mietvertrages hatte sie ihren
neuen Vermieter darauf hingewiesen. Dieser hatte keine
Einwände gegen die Hundehaltung. Später änderte sich dies
jedoch, da die Mieterin nach ihrem Einzug den Hund
regelmäßig in den gemeinschaftlich genutzten Garten führte.
Dieser verrichtete hier seine Notdurft.
Daraufhin erhielt die Mieterin vom Vermieter eine Abmahnung.
Diese beinhaltete die Auflage, den Hundekot vom
Gemeinschaftsrasen zu entfernen. Zudem kündigte der
Vermieter in der Abmahnung an, dass er die Hundehaltung
untersagen ggf. auch von seinem Kündigungsrecht Gebrauch
machen würde, sollten die Beanstandungen nicht rechtzeitig
beseitigt würden. Die Mieterin kam der Aufforderung nicht
nach, sodass der Vermieter die bis dahin geduldete
Hundehaltung untersagte. Auch dem kam die Mieterin nicht
nach, sodass der Vermieter das Mietverhältnis kündigte.
Nach Entscheidung des Amtsgerichts in Steinfurt war der
Vermieter im Recht. Das Gericht befand, dass es für den
Vermieter unzumutbar ein, das Mietverhältnis aufrecht zu
erhalten. Sämtliche Voraussetzungen für eine wirksame
fristlose Kündigung nach den §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB
seine erfüllt. Die übrigen Mieter seien durch den Hund der
Mieterin und den andauernden, stark geruchsbelästigenden
Hundekot im Gemeinschaftsgarten wesentlich beeinträchtigt
(AG Steinfurt, Urteil vom 10.03.2009, Az. 4 C 171/08). |