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Hausverwaltung - Mietrecht A-Z
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Hausverwaltung
Der BGH hat aktuell entschieden, dass die Umlage von „Kosten
der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung“ in
allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrags über
Geschäftsräume wirksam ist. Die Klausel sei weder
überraschend im Sinne von § 305 c BGB, noch verstoße sie
gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Der Begriff der Verwaltungskosten sei hinreichend
bestimmbar und die Klausel damit klar und verständlich.
Insoweit könne die Definition in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV zur
Bestimmung der Kosten herangezogen werden. Auch sei es
unerheblich, dass die Klausel keine Bezifferung oder
höhenmäßige Begrenzung der Verwaltungskosten enthält und die
Vorauszahlungen im Einzelfall deutlich niedriger festgelegt
wurden als die später abgerechneten Kosten.
Bisher war streitig, ob die Formulierung „Kosten der
kaufmännischen und technischen Hausverwaltung“ ausreichend
bestimmt ist und die Umlageklausel eine höhenmäßige
Begrenzung der Kosten enthalten muss. Dieser Streit dürfte
nunmehr jedenfalls hinsichtlich der obigen Formulierung
erledigt sein. Wichtig: Die Umlage der Verwaltungskosten als
Betriebskosten bedarf auch bei Gewerberäumen einer
ausdrücklichen Vereinbarung im Mietvertrag.
Autor: S. Engel - Fundstelle: BGH, Urteil 09.12.2009, XII ZR
109/08 |
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