Hausverwaltung - Mietrecht A-Z

 
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Hausverwaltung
Der BGH hat aktuell entschieden, dass die Umlage von „Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung“ in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrags über Geschäftsräume wirksam ist. Die Klausel sei weder überraschend im Sinne von § 305 c BGB, noch verstoße sie gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Begriff  der Verwaltungskosten sei hinreichend bestimmbar und die Klausel damit klar und verständlich. Insoweit könne die Definition in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV zur Bestimmung der Kosten herangezogen werden. Auch sei es unerheblich, dass die Klausel keine Bezifferung oder höhenmäßige Begrenzung der Verwaltungskosten enthält und die Vorauszahlungen im Einzelfall deutlich niedriger festgelegt wurden als die später abgerechneten Kosten.

Bisher war streitig, ob die Formulierung „Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung“ ausreichend bestimmt ist und die Umlageklausel eine höhenmäßige Begrenzung der Kosten enthalten muss. Dieser Streit dürfte nunmehr jedenfalls hinsichtlich der obigen Formulierung erledigt sein. Wichtig: Die Umlage der Verwaltungskosten als Betriebskosten bedarf auch bei Gewerberäumen einer ausdrücklichen Vereinbarung im Mietvertrag.

Autor: S. Engel - Fundstelle: BGH, Urteil 09.12.2009, XII ZR 109/08

 

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