Hausordnung Ruhezeitenregelung

 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

Hausordnung Ruhezeitenregelung
In der Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft waren Ruhezeiten festgelegt, in denen jedes unnötige und störende Geräusch zu vermeiden und die Ruhe beeinträchtigende Tätigkeiten zu unterlassen waren. Diese Regelung ist unwirksam, denn welche Geräusche hierunter fallen, lässt sich nicht ausreichend objektiv bestimmen, entschied das OLG Düsseldorf.

 

 

 

Ist eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung oder Hausordnung unwirksam, ist auf regelmäßig vorhandene gesetzliche Bestimmungen zurück zu greifen. Aus § 14 Nr.1 WEG ergibt sich, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, vom Sonder- und Gemeinschaftseigentum nur so Gebrauch zu machen, dass keinem anderen Wohnungseigentümer ein nicht mehr hinzunehmender Nachteil entsteht. Bei Streitigkeiten hierüber sind zwei Schritte notwendig. Zunächst ist der Störer auf Unterlassung bestimmter Geräuschimmissionen in bestimmten Zeiträumen (z.B. 13.00 bis 15.00 Uhr und 22.00 bis 7.00 Uhr) zu verklagen. Hält sich der Störer nicht an das Urteil, kann von ihm in der Zwangsvollstreckung ein Ordnungsgeld gefordert werden.

Autor: S. Tank - Beschluss vom 19. August 2009, OLG Düsseldorf, 3 Wx 233/08, NJW 2009, 3377 ff.

 

» Mietrecht A-Z