|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
Hausordnung Ruhezeitenregelung
|
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Hausordnung Ruhezeitenregelung
In der Hausordnung einer
Wohnungseigentümergemeinschaft waren Ruhezeiten festgelegt,
in denen jedes unnötige und störende Geräusch zu vermeiden
und die Ruhe beeinträchtigende Tätigkeiten zu unterlassen
waren. Diese Regelung ist unwirksam, denn welche Geräusche
hierunter fallen, lässt sich nicht ausreichend objektiv
bestimmen, entschied das OLG Düsseldorf. |
|
|
|
|
|
|
|
|
Ist eine Regelung in der
Gemeinschaftsordnung oder Hausordnung unwirksam, ist auf
regelmäßig vorhandene gesetzliche Bestimmungen zurück zu
greifen. Aus § 14 Nr.1 WEG ergibt sich, dass jeder
Wohnungseigentümer verpflichtet ist, vom Sonder- und
Gemeinschaftseigentum nur so Gebrauch zu machen, dass keinem
anderen Wohnungseigentümer ein nicht mehr hinzunehmender
Nachteil entsteht. Bei Streitigkeiten hierüber sind zwei
Schritte notwendig. Zunächst ist der Störer auf Unterlassung
bestimmter Geräuschimmissionen in bestimmten Zeiträumen
(z.B. 13.00 bis 15.00 Uhr und 22.00 bis 7.00 Uhr) zu
verklagen. Hält sich der Störer nicht an das Urteil, kann
von ihm in der Zwangsvollstreckung ein Ordnungsgeld
gefordert werden.
Autor: S. Tank - Beschluss vom 19. August 2009, OLG
Düsseldorf, 3 Wx 233/08, NJW 2009, 3377 ff. |
|
|
|
» Mietrecht A-Z |
|
|