Mietrecht A-Z - Glasfaserdämmung
 
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Glasfaserdämmung
Bei Isolierungen (z.B. in Dachstühlen) kommt häufig Glas- und Steinwolle zum Einsatz. Diese Materialien wirken sich bei der Verarbeitung tatsächlich negativ auf die Gesundheit aus, doch sobald sie als Dämmmaterial eingearbeitet sind, stellen sie kein Risiko für die Umwelt mehr dar. Nur in Ausnahmefällen wie z.B. durch Verwitterung freigesetzte Fasern, können sich schädlich auf das Umfeld auswirken.

Mit dem Argument, beim Heizen durch eine mit Glasfasern ausgekleidete Warmluftstromheizung würden in seiner Wohnung schädliche Stoffe austreten, wollte ein Mieter eine Mietminderung von Gericht erwirken. Die Glasfasermatten seien schließlich Krebserregend und würden die Gesundheit der Bewohner dieser Wohnung beeinträchtigen und gefährden.

Den Beweis für diesen Verhalt galt es für den Mieter vor Gericht zu erbringen, was ihm allerdings nicht gelang, so wurde vom Gericht selbst ein Sachverständiger beauftragt, der zu diesem Fall folgendermaßen Stellung nahm:

Der Sachverständige unterstrich mit seiner Stellungnahme nicht, dass der Mieter den Austritt von krebserregenden Stoffen nicht nachweisen konnte, vielmehr stellte er in seinem umfassenden Bericht klar, dass zu keinem Zeitpunkt durch die Inbetriebnahme der mit Glasfasermatten ausgelegten Heizung, eine Gesundheitsgefährdung bestand. Er führte in seinem Bericht auf, dass durch Aluminiumfolie beschichtete Oberfläche der Matte die Glasfasern nicht im relevanten Bereich (Luftgrenzwert: 250000 Fasern/qm) freigesetzt werden können. Weiterhin sagte ein glaubhafter Zeuge vor dem Amtsgericht Osnabrück aus, dass die Folie zu keiner Zeit beschädigt war und falls kleinere Risse in der Folie auftraten diese von dem Zeugen stets repariert wurden.

Der Sachverständige sagte weiterhin in seinem Gutachten aus, dass die Fasern durch eine Kunstharzanbindung dauerhaft gegen Beschädigung durch Feuchtigkeit oder Wärme- und Kälteeinwirkung resistent war. Nicht zuletzt stellte der Fachmann fest, dass der Luftstrom des Heizkörpers zu schwach war um Fasern, in einer gesundheitsgefährdenden Größenordnung, aus der Glasfasermatte zu lösen.

Durch die Resultate entsprechender Tests führte der Fachmann schließlich aus, dass bislang die Tatsache, Dämmwolle sei krebserregend nicht bewiesen sei. In für die Verarbeitung von Dämmwolle dienenden Sicherheitshinweisen, werden schließlich nur Sicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung der Fasermatten empfohlen, da beispielsweise durch das Zersägen der Matten eine hohe Menge von Fasern freigesetzt wird. Nach dem Verarbeiten der Dämmmaterialien jedoch ist eine Freisetzung der Fasern in dieser Form nicht mehr gegeben und es geht kein Risiko mehr davon aus. (Landesgericht Osnabrück, Urteil 04. Januar 2003, Az: 12 S 286/00)

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