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Mietrecht A-Z - Gewerbliche Tätigkeit |
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Gewerbliche Tätigkeit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aktuell
entschieden, dass der Wohnungsvermieter gewerbliche oder
freiberufliche Aktivitäten seines Mieters, die nach außen
hin in Erscheinung treten, mangels entsprechender
Vereinbarung - auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt - nicht in
der Wohnung dulden muss. Der Vermieter kann aber im
Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine
Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu erteilen.
So etwa
dann, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, von der auch
bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden
Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen
als bei einer üblichen Wohnungsnutzung. Werden für die
geschäftliche Tätigkeit Mitarbeiter des Mieters in der
Wohnung beschäftigt, kommt nach Ansicht des BGH ein Anspruch
auf Gestattung jedoch regelmäßig nicht in Betracht. Im
vorliegenden Fall übte der Mieter seine Maklertätigkeit in
der gemieteten Wohnung aus. Der Vermieter kündigte das
Mietverhältnis wegen vertragswidrigen Gebrauchs der
Mietwohnung fristlos, hilfsweise ordentlich mit Hinweis
darauf, dass der Mieter Mitarbeiter in der Wohnung
beschäftige.
Will der Wohnungsmieter von seiner Wohnung aus eine (teil-)gewerbliche
Tätigkeit ausüben, sollte im Vorfeld die entsprechende
Zustimmung des Vermieters eingeholt bzw. bereits im
Mietvertrag festgehalten werden. Andernfalls kann dem
Vermieter ein Anspruch auf Unterlassung oder Kündigung
zustehen, wenn von der gewerblichen Tätigkeit Störungen,
insbesondere der Mitmieter ausgehen. (Simone Engel -
Fundstelle: BGH, Urteil 14. Juli 2009, VIII ZR 165/08)
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