Mietrecht A-Z - Gewerbliche Tätigkeit
 
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Gewerbliche Tätigkeit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aktuell entschieden, dass der Wohnungsvermieter gewerbliche oder freiberufliche Aktivitäten seines Mieters, die nach außen hin in Erscheinung treten, mangels entsprechender Vereinbarung - auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt - nicht in der Wohnung dulden muss. Der Vermieter kann aber im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu erteilen.

So etwa dann, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, von der auch bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung. Werden für die geschäftliche Tätigkeit Mitarbeiter des Mieters in der Wohnung beschäftigt, kommt nach Ansicht des BGH ein Anspruch auf Gestattung jedoch regelmäßig nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall übte der Mieter seine Maklertätigkeit in der gemieteten Wohnung aus. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietwohnung fristlos, hilfsweise ordentlich mit Hinweis darauf, dass der Mieter Mitarbeiter in der Wohnung beschäftige.

Will der Wohnungsmieter von seiner Wohnung aus eine (teil-)gewerbliche Tätigkeit ausüben, sollte im Vorfeld die entsprechende Zustimmung des Vermieters eingeholt bzw. bereits im Mietvertrag festgehalten werden. Andernfalls kann dem Vermieter ein Anspruch auf Unterlassung oder Kündigung zustehen, wenn von der gewerblichen Tätigkeit Störungen, insbesondere der Mitmieter ausgehen. (Simone Engel - Fundstelle: BGH, Urteil 14. Juli 2009, VIII ZR 165/08)

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