Gewerberaummieter Schäden

 
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Gewerberaummieter Schäden
Dem Gewerberaummieter kann die Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache einschließlich der Schäden an Dach und Fach auferlegt werden. Dies ist zumindest durch eine individuelle Regelung möglich, so das OLG Brandenburg. Eine solche Vereinbarung umfasst dann also auch Schäden an der Dachsubstanz und den tragenden Gebäudeteilen. Allerdings beschränkt sich die Verpflichtung des Mieters bei dieser Formulierung auf die gesetzliche Erhaltungslast, also auf den Ausgleich der während oder durch seinen Mietgebrauch eingetretenen Beeinträchtigungen, die er selbst verschuldet hat oder die in seinem Risikobereich liegen. Nicht verantwortlich ist er für anfängliche Baumängel, da diese nicht seinem Risikobereich zuzuordnen sind und er diese auch nicht verschuldet hat.

Nach dem OLG Saarbrücken kann dem Gewerberaummieter sogar die Verpflichtung für anfängliche Mängel auferlegt werden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. Februar 2003, 8 U 463/02 – 109, NZM 2003, 438). Aber auch dies ist nur durch eine individuelle Regelung möglich. Bei der Formulierung einer solchen Vereinbarung sollten die Parteien äußerste Vorsicht walten lassen und sich bestenfalls anwaltlich beraten lassen.

Autor: B. Baumgarten - Fundstelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 18. März 2009, 3 U 37/09, ZMR 2009, 841

 

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