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Gewerberaummieter Schäden
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Gewerberaummieter Schäden
Dem Gewerberaummieter kann die Instandhaltung und
Instandsetzung der Mietsache einschließlich der Schäden an
Dach und Fach auferlegt werden. Dies ist zumindest durch
eine individuelle Regelung möglich, so das OLG Brandenburg.
Eine solche Vereinbarung umfasst dann also auch Schäden an
der Dachsubstanz und den tragenden Gebäudeteilen. Allerdings
beschränkt sich die Verpflichtung des Mieters bei dieser
Formulierung auf die gesetzliche Erhaltungslast, also auf
den Ausgleich der während oder durch seinen Mietgebrauch
eingetretenen Beeinträchtigungen, die er selbst verschuldet
hat oder die in seinem Risikobereich liegen. Nicht
verantwortlich ist er für anfängliche Baumängel, da diese
nicht seinem Risikobereich zuzuordnen sind und er diese auch
nicht verschuldet hat.
Nach dem OLG Saarbrücken kann dem Gewerberaummieter sogar
die Verpflichtung für anfängliche Mängel auferlegt werden
(OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. Februar 2003, 8 U 463/02 –
109, NZM 2003, 438). Aber auch dies ist nur durch eine
individuelle Regelung möglich. Bei der Formulierung einer
solchen Vereinbarung sollten die Parteien äußerste Vorsicht
walten lassen und sich bestenfalls anwaltlich beraten
lassen.
Autor: B. Baumgarten - Fundstelle: OLG Brandenburg, Urteil
vom 18. März 2009, 3 U 37/09, ZMR 2009, 841 |
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