Gesellschafter Haftung

 
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GbR Gesellschafter Haftung
Das Kammergericht Berlin hat für den Fall eines befristeten Mietvertrages mit einer GbR entschieden, dass ein vor Ablauf der vertraglichen Mietzeit ausgeschiedener Gesellschafter auch für Mietforderungen hafte, die nach Ablauf der vertraglich befristeten Mietzeit aufgrund einer Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit gemäß § 545 BGB entstehen. Die Haftung ergebe sich aus § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB. Unerheblich sei, dass der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Mietschulden bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden war. Bei Dauerschuldverhältnissen würden die Schuldverpflichtungen bereits mit Vertragsschluss als entstanden angesehen werden, auch wenn einzelne Verpflichtungen erst später fällig
werden.

Gemäß § 160 Abs.1 HGB haftet ein aus einer Gesellschaft ausscheidender Gesellschafter für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig sind. Das Urteil des KG steht somit im Einklang mit dem Gesetz.

Autor: S. Engel, Fundstelle: KG, Urteil vom 25. Mai 2009, 8 U 76/09, ZMR 2010, 33

 

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