Gesellschafter Haftung

 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

 

GbR Eigenbedarfskündigung
Schließen sich mehrere Käufer zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, deren Gesellschaftszeck in der Eigennutzung der vermieteten Wohnungen durch die Gesellschafter besteht, und ist zusätzlich die Aufteilung in Wohnungseigentum geplant, kann die Gesellschaft vor Aufteilung gleichwohl grundsätzlich wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter ohne Einhaltung der Kündigungssperrfrist von 3 bis 10 Jahren, die für in Wohnungseigentum umgewandelten Wohnraum gilt, kündigen. Die Sperrfrist ist nämlich nur zu beachten, wenn der Erwerber einer Eigentumswohnung kündigt und das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Aufteilung in Wohnungseigentum bereits bestand. Wird die Wohnung jedoch erworben, ohne dass die Aufteilung erfolgt ist, kann der Erwerber „ganz normal“ wegen Eigenbedarfs kündigen, so der BGH.

Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass hier keine unzulässige Umgehung der Kündigungssperrfrist des § 577a BGB vorliegt. Sind mehrere Kaufwillige vorhanden, sollten sie also zunächst zusammen das Objekt erwerben, nach Grundbucheintragung kündigen und erst danach in Wohnungseigentum umwandeln. Damit entfällt die Wartefrist des § 577a BGB. Wird hingegen zunächst – wie meist - Wohnungseigentum begründet und dann verkauft, bleibt es für den Käufer, der wegen Eigenbedarfs kündigen will, bei der Sperrfrist des § 577a BGB.

Autor: Susanne Tank, Fundstelle: BGH, Urteil 16. Juli 2009, VIII ZR 231/08

 

» Mietrecht A-Z