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GbR Eigenbedarfskündigung
Schließen sich mehrere Käufer zu einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, deren
Gesellschaftszeck in der Eigennutzung der vermieteten
Wohnungen durch die Gesellschafter besteht, und ist
zusätzlich die Aufteilung in Wohnungseigentum geplant, kann
die Gesellschaft vor Aufteilung gleichwohl grundsätzlich
wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter ohne
Einhaltung der Kündigungssperrfrist von 3 bis 10 Jahren, die
für in Wohnungseigentum umgewandelten Wohnraum gilt,
kündigen. Die Sperrfrist ist nämlich nur zu beachten, wenn
der Erwerber einer Eigentumswohnung kündigt und das
Mietverhältnis im Zeitpunkt der Aufteilung in
Wohnungseigentum bereits bestand. Wird die Wohnung jedoch
erworben, ohne dass die Aufteilung erfolgt ist, kann der
Erwerber „ganz normal“ wegen Eigenbedarfs kündigen, so der
BGH.
Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass hier keine
unzulässige Umgehung der Kündigungssperrfrist des § 577a BGB
vorliegt. Sind mehrere Kaufwillige vorhanden, sollten sie
also zunächst zusammen das Objekt erwerben, nach
Grundbucheintragung kündigen und erst danach in
Wohnungseigentum umwandeln. Damit entfällt die Wartefrist
des § 577a BGB. Wird hingegen zunächst – wie meist -
Wohnungseigentum begründet und dann verkauft, bleibt es für
den Käufer, der wegen Eigenbedarfs kündigen will, bei der
Sperrfrist des § 577a BGB.
Autor: Susanne Tank, Fundstelle: BGH, Urteil 16. Juli 2009,
VIII ZR 231/08 |