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Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss
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Ein
formularmäßiger Kündigungsausschluss ist auch im
Wohnraummietrecht grundsätzlich möglich. Das hat der BGH
bereits vor einigen Jahren klargestellt. In seiner aktuellen
Entscheidung betont das oberste Gericht nun noch einmal,
dass zumindest der formularmäßige Ausschluss einen Zeitraum
von 4 Jahren nicht überschreiten darf. Dieser Zeitraum
berechnet sich vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu
dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals
beenden kann.
Die
vertragliche Regelung, dass die Parteien wechselseitig auf
die Dauer von vier Jahren ab Vertragsbeginn auf ihr Recht
zur Kündigung verzichten und
die Kündigung erstmals nach Ablauf dieses Zeitraums mit der
gesetzlichen Frist zulässig ist, ist also unwirksam. Denn
damit verlängert sich der Bindungszeitraum zum einen um den
Zeitraum von Vertragsschluss bis zum vereinbarten
Vertragsbeginn und zum anderen um die Kündigungsfrist von
mindestens drei Monaten.
Auch im Gewerberaummietrecht wird ein Kündigungsausschluss
im Grundsatz für zulässig erachtet. Die Grenzen einer
Formularklausel sind hier allerdings noch nicht so klar
definiert. Wollen die Parteien einen Kündigungsausschluss
vereinbaren, so ist ihnen daher grundsätzlich zu einer
individuellen Regelung und vorherigen anwaltlichen Beratung
zu raten.
Autor: Bettina Baumgarten - baumgarten@bethgeundpartner.de,
Fundstelle: BGH, Urteil vom 08. Dezember 2010, VIII ZR 86/10
- www.bundesgerichshof.de
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