Formularklausel bei der Renovierung

 
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In einem schleswig-holsteinischen Mustermietvertrag befand sich eine Klausel, nach der der Mieter bei den ihm auferlegten Schönheitsreparaturen „nicht von einer üblichen Ausführungsart“ abweichen darf. Diese Klausel wurde vom Amtsgericht Elmshorn wegen einer groben Benachteiligung des Mieters und der Intransparenz der Formulierung als unwirksam erklärt. Dadurch entfällt die Pflicht des Mieters zur Übernahme der Schönheitsreparaturen. Auch die Verpflichtung für nicht fällig werdende Schönheitsreparaturen eine quotenmäßige Abgeltung zu zahlen, ist damit nichtig (54 C 309/07, Urteil vom 6. Juni 2008).

 

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