Mietrecht A-Z - Fliesen
 
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Fliesen
Generell ist der Mieter dazu verpflichtet die Mietsache und die ihm überlassene Ausstattung pfleglich zu behandeln. Tritt durch den Mieter ein Schaden auf, kann der Vermieter dessen Beseitigung verlangen.

Da das Bohren von Löchern für Dübel mietrechtlich grundsätzlich erlaubt ist, urteilte das Landgericht Hamburg in einem Fall zu Gunsten eines Mieters, der insgesamt 32 Bohrungen in seinem Badezimmer vorgenommen hatte. Schließlich wurde das Bad bei Einzug nur mit der Grundausstattung (Badewanne, Toilettenschüssel, Bidet und Waschbecken) für eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache übergeben. Der Mieter brachte weiterhin Spiegel, Handtuchhalter, Spiegellampen, eine Halterung für Klopapier und vieles mehr an. Eine Verletzung der Vertraglichen Pflichten war hierdurch nach Meinung des Gerichtes nicht gegeben. (Landgericht Hamburg, 7. Zivilkammer, Urteil 17. Mai 2001, Az: 307 S 50/01)

Das Oberlandesgericht Köln entschied weiterhin, dass das Einschlagen von Dübeln, Nägeln u. ä. durchaus auch in Fliesen oder Kacheln durchgeführt werden kann, solange sich deren Anzahl im Rahmen hält. Der Mieter ist beim Auszug nur dann dazu verpflichtet die daraus resultierenden Spuren zu beseitigen, wenn er laut Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen bzw. einer Renovierung verpflichtet ist. Ist dies nicht der Fall, müssen die verwendeten Kleinmaterialien aus den Wänden, Fliesen und Kacheln nicht entfernt werden. (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26. November 1991, Az: 22 U 97/91)

Werden Fliesen durch den Mieter überstrichen, kann der Vermieter diese nach Auszug überfliesen lassen und beim Mieter hierfür die Aufwändungen einfordern. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die verwendete Farbe nachweislich leicht zu entfernen gewesen wäre.

Da eine Neuverfliesung von 30 Jahre alten Fliesen eine ca. 50 %ige Wertsteigerung ergibt, ist es laut Landgericht Köln nur Recht, einen Rechnungsabzug in Höhe von 50 % nach dem Motto „neu für alt“ einzuräumen. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass gut gepflegte Kacheln langlebig sind, sich die Mode jedoch innerhalb von 30 Jahren derart stark verändert, dass eine Neufliesung in jedem Fall eine Wertsteigerung der Mietsache mit sich bringt. (Landgericht Köln, 12. Zivilkammer, Urteil 26. März 1996, Az: 12 S 312/95)

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