|
Fliesen
Generell ist der Mieter dazu verpflichtet die Mietsache und
die ihm überlassene Ausstattung pfleglich zu behandeln.
Tritt durch den Mieter ein Schaden auf, kann der Vermieter
dessen Beseitigung verlangen.
Da das Bohren von Löchern für Dübel mietrechtlich
grundsätzlich erlaubt ist, urteilte das Landgericht Hamburg
in einem Fall zu Gunsten eines Mieters, der insgesamt 32
Bohrungen in seinem Badezimmer vorgenommen hatte.
Schließlich wurde das Bad bei Einzug nur mit der
Grundausstattung (Badewanne, Toilettenschüssel, Bidet und
Waschbecken) für eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache
übergeben. Der Mieter brachte weiterhin Spiegel,
Handtuchhalter, Spiegellampen, eine Halterung für Klopapier
und vieles mehr an. Eine Verletzung der Vertraglichen
Pflichten war hierdurch nach Meinung des Gerichtes nicht
gegeben. (Landgericht Hamburg, 7. Zivilkammer, Urteil 17.
Mai 2001, Az: 307 S 50/01)
Das Oberlandesgericht Köln entschied weiterhin, dass das
Einschlagen von Dübeln, Nägeln u. ä. durchaus auch in
Fliesen oder Kacheln durchgeführt werden kann, solange sich
deren Anzahl im Rahmen hält. Der Mieter ist beim Auszug nur
dann dazu verpflichtet die daraus resultierenden Spuren zu
beseitigen, wenn er laut Mietvertrag zu
Schönheitsreparaturen bzw. einer Renovierung verpflichtet
ist. Ist dies nicht der Fall, müssen die verwendeten
Kleinmaterialien aus den Wänden, Fliesen und Kacheln nicht
entfernt werden. (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.
November 1991, Az: 22 U 97/91)
Werden Fliesen durch den Mieter überstrichen, kann der
Vermieter diese nach Auszug überfliesen lassen und beim
Mieter hierfür die Aufwändungen einfordern. Dies ist jedoch
nicht der Fall, wenn die verwendete Farbe nachweislich
leicht zu entfernen gewesen wäre.
Da eine Neuverfliesung von 30 Jahre alten Fliesen eine ca.
50 %ige Wertsteigerung ergibt, ist es laut Landgericht Köln
nur Recht, einen Rechnungsabzug in Höhe von 50 % nach dem
Motto „neu für alt“ einzuräumen. Das Gericht begründet seine
Entscheidung damit, dass gut gepflegte Kacheln langlebig
sind, sich die Mode jedoch innerhalb von 30 Jahren derart
stark verändert, dass eine Neufliesung in jedem Fall eine
Wertsteigerung der Mietsache mit sich bringt. (Landgericht
Köln, 12. Zivilkammer, Urteil 26. März 1996, Az: 12 S
312/95)
|