Nachträglicher Flächentausch

 
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Gewerbliches Mietrecht: Nachträglicher Flächentausch – Schriftform erforderlich?
Bei einer Laufzeit von mehr als einem Jahr bedarf der Mietvertrag gemäß § 550 BGB der Schriftform. Dies gilt auch für Vertragsänderungen, zumindest wenn wesentliche Vertragsbestandteile betroffen sind. Hierzu zählt grundsätzlich auch das Mietobjekt. Nach Ansicht des OLG Zweibrücken handelt es sich allerdings um keine wesentliche Änderung des Mietvertrages, wenn die Parteien das Mietobjekt dadurch ändern, dass sie eine Teilfläche im 1. Obergeschoss gegen eine gleich große Fläche im Erdgeschoss des Nachbargebäudes tauschen. Da der Vermieter von Gewerbeflächen das Gebäude, in dem die ursprüngliche Mietfläche lag, verteilt auf das Erd- und 1. Obergeschoss, aufstocken wollte, kamen die Parteien während des langfristig vereinbarten Mietvertrages überein, die Mietflächen wie beschrieben zu tauschen. Diese Vereinbarung erfolgte nur mündlich. Nach Ansicht des Gerichts war dies auch ausreichend, da der Tausch für die Parteien eben gerade nicht wesentlich sei und damit keiner Schriftform bedürfe. Hierfür spreche u. a., so das Gericht, dass die Größe der Flächen und der Mietzins identisch blieben und die Flächen nach wie vor eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bilden sollten.

Die Entscheidung überzeugt nicht, da die Parteien einen der wesentlichsten Vertragspunkte – das Mietobjekt – erheblich geändert haben. Nach wie vor gilt: Wollen die Parteien eines langfristigen Mietvertrages das Mietobjekt nachträglich verändern, sollte dies stets unter Einhaltung der gesetzlichen Schriftform – bestenfalls unter Zuhilfenahme anwaltlicher Beratung – erfolgen.

Autor: Bettina Baumgarten - baumgarten@bethgeundpartner.de, Fundstelle: OLG Zweibrücken, Urteil vom 19. November 2010, 2 U 6/10, BeckRS 2011, 00104

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