Mietrecht A-Z - Farbanstrich
 
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Farbanstrich
Bei Auszug aus einer Wohnung, muss der Mieter zwar kein Meisterstück an Renovierungsarbeiten hinterlassen, doch sollte die Arbeit schon ordentlich verrichtet sein. So muss ein Vermieter keine ungleichmäßigen, fleckigen und schmutzigen Farb- oder Lackanstrich und auch keine gewellten Tapeten hinnehmen. (Landgericht Berlin, Urteil 23. Juni 2000, Az: 65 S 504/99)

Zum Anstrich muss eine handelsübliche Innenfarbe verwendet werden. Solange die Farbe nicht zu auffällig ist, kann der Vermieter nicht verlangen, dass die Wände weiß umgestrichen werden. Nach dem Mietrecht bleibt dem Mieter die Gestaltung der Mieträume inklusive der Farbwahl selbst überlassen. Grundsätzlich ist es auch nicht möglich die Farbwahl schon vorab in einem Formularvertrag zu bestimmen – diese Klauseln sind stets unwirksam. Das Landgericht Lübeck entschied beispielsweise, dass ein hellblau tapezierter Flur mit Marmormuster nicht umtapeziert werden musste. (Landgericht Lübeck, 14. Zivilkammer, Urteil 21. November 2000, Az: 14 S 221/00)

In einem Fall des Landgerichts Bonn hatte ein Mieter bei Beendigung seines Mietverhältnisses eine Kreidefarbe gewählt Da diese bei Berührung abfärbte hatte der Vermieter das Recht die Räume fachgerecht streichen und sich die Kosten vom Mieter zurückerstatten zu lassen.
(Landgericht Bonn, Urteil 15. Oktober 2001, Az: 6 S 237/01)

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