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Mietrecht A-Z - Farbanstrich |
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Farbanstrich
Bei Auszug aus einer Wohnung, muss der Mieter zwar kein
Meisterstück an Renovierungsarbeiten hinterlassen, doch
sollte die Arbeit schon ordentlich verrichtet sein. So muss
ein Vermieter keine ungleichmäßigen, fleckigen und
schmutzigen Farb- oder Lackanstrich und auch keine gewellten
Tapeten hinnehmen. (Landgericht Berlin, Urteil 23. Juni
2000, Az: 65 S 504/99)
Zum Anstrich muss eine handelsübliche Innenfarbe verwendet
werden. Solange die Farbe nicht zu auffällig ist, kann der
Vermieter nicht verlangen, dass die Wände weiß umgestrichen
werden. Nach dem Mietrecht bleibt dem Mieter die Gestaltung
der Mieträume inklusive der Farbwahl selbst überlassen.
Grundsätzlich ist es auch nicht möglich die Farbwahl schon
vorab in einem Formularvertrag zu bestimmen – diese Klauseln
sind stets unwirksam. Das Landgericht Lübeck entschied
beispielsweise, dass ein hellblau tapezierter Flur mit
Marmormuster nicht umtapeziert werden musste. (Landgericht
Lübeck, 14. Zivilkammer, Urteil 21. November 2000, Az: 14 S
221/00)
In einem Fall des Landgerichts Bonn hatte ein Mieter bei
Beendigung seines Mietverhältnisses eine Kreidefarbe gewählt
Da diese bei Berührung abfärbte hatte der Vermieter das
Recht die Räume fachgerecht streichen und sich die Kosten
vom Mieter zurückerstatten zu lassen.
(Landgericht Bonn, Urteil 15. Oktober 2001, Az: 6 S 237/01)
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