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Eigenbedarfskündigung Vermieter - Mietrecht |
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Emotionale Bindung des Mieters
hindert keine Eigenbedarfskündigung
Ein Vermieter hatte seinem Mieter wegen
Eigenbedarfs fristgerecht gekündigt. Er benötigte die
streitgegenständliche Mietwohnung, weil sein neuer
Arbeitsplatz in Gelsenkirchen in unmittelbarer Nähe der
Wohnung liegt. Bisher hatte der Vermieter in Duisburg
gewohnt. Der Mieter bestritt den Eigenbedarf und machte
geltend, dass er an die Wohnung eine starke emotionale
Bindung habe. Er sei Exil-Iraner und die Wohnung sei ihm zu
seiner Heimat geworden; zudem sei sein Sohn in den Räumen
zur Welt gekommen. Der Vermieter zog vor Gericht um seinen
Räumungsanspruch durchzusetzen.
Das Landgericht in Essen bestätigte den Räumungsanspruch des
Vermieters. Er konnte einen nachvollziehbaren, vernünftigen
und anerkennenswerten Grund für seinen Eigenbedarf geltend
machen. Die Interessen des Mieters am Verbleib in der
Mietwohnung wurden bereits gesetzlich dadurch
berücksichtigt, dass der Vermieter für seine Kündigung den
Grund des Eigenbedarfs nachweisen musste. Eine emotionale
Bindung des Mieters an die Wohnung konnte darüber hinaus
nicht berücksichtigt werden. Auch Mieter, die sehr lange in
einer Wohnung leben, müssen diese räumen, wenn der Vermieter
Eigenbedarf geltend macht. Dass der Mieter bereits zwei
Jahrzehnte in der Wohnung lebte und sein Sohn dort zur Welt
kam, reichte nicht aus, weil die Voraussetzungen eines
Eigenbedarfs vorlagen (LG Essen, Beschluss v. 23.11.2007, Az.
15 S 232/07) |
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Eigenbedarf
Eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters ist auch dann
rechtens, wenn die Kündigung zugunsten von Nichten oder
Neffen erfolgt (BGH VIII ZR 159/09). |
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