Eigenbedarfskündigung für Nichte

 
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Eigenbedarfskündigung für Nichte
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob eine Eigenbedarfskündigung für eine Nichte rechtswirksam ist. Im vorliegenden Fall zog eine 85jährige Vermieterin 2004 aus der Eigentumswohnung in eine Seniorenresidenz. Sie vermietete die Wohnung an ein Ehepaar. 2007 übertrug sie das Eigentum an der Wohnung auf ihre Nichte, behielt aber ein Nutzungsrecht. Beginnend mit August 2007 kündigte sie ihren Mietern mehrmals mit der Begründung des Eigenbedarfs der Nichte aufgrund einer Pflegevereinbarung. Die Mieter weigerten sich auszuziehen und die Vermieterin klagte nun auf Räumung der Wohnung. Der Bundesgerichtshof gab der Vermieterin recht. Bei der Nichte handelt es sich um eine Familienangehörige, wie es im § 573 Abs. 2 Nr. 2 des BGB geregelt ist. Der BGH vertritt in seiner Urteilsbegründung die Meinung, dass neben Geschwistern auch deren Kinder noch eng mit einem Vermieter verwandt sind. Eine persönliche oder soziale Bindung muss demnach nicht geprüft werden. Nachzulesen im Urteil vom 27.01.2010, Az. VIII ZR 159/09.

 

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