Eigenbedarfskündigung für Nichte
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Eigenbedarfskündigung für Nichte
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu
entscheiden, ob eine Eigenbedarfskündigung für eine Nichte
rechtswirksam ist. Im vorliegenden Fall zog eine 85jährige
Vermieterin 2004 aus der Eigentumswohnung in eine
Seniorenresidenz. Sie vermietete die Wohnung an ein Ehepaar.
2007 übertrug sie das Eigentum an der Wohnung auf ihre
Nichte, behielt aber ein Nutzungsrecht. Beginnend mit August
2007 kündigte sie ihren Mietern mehrmals mit der Begründung
des Eigenbedarfs der Nichte aufgrund einer
Pflegevereinbarung. Die Mieter weigerten sich auszuziehen
und die Vermieterin klagte nun auf Räumung der Wohnung. Der
Bundesgerichtshof gab der Vermieterin recht. Bei der Nichte
handelt es sich um eine Familienangehörige, wie es im § 573
Abs. 2 Nr. 2 des BGB geregelt ist. Der BGH vertritt in
seiner Urteilsbegründung die Meinung, dass neben
Geschwistern auch deren Kinder noch eng mit einem Vermieter
verwandt sind. Eine persönliche oder soziale Bindung muss
demnach nicht geprüft werden. Nachzulesen im Urteil vom
27.01.2010, Az. VIII ZR 159/09. |
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