Eigenbedarfskündigung: Falsche Angaben
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Falsche Angaben des Vermieters sind
nicht immer schädlich
Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) mussten sich in der
Vergangenheit mit der Frage beschäftigen, ob ein Vermieter
bei den Gründen für eine Eigenbedarfskündigung übertreiben
darf? Eine Vermieterin kündigte das Mietverhältnis ihrer
Mieterin zum Ende April 2007 wegen Eigenbedarfs. Die
Kündigung wurde damit begründet, dass die Vermieterin die
Wohnung für sich und ihre beiden Kinder benötige. So wohne
selbst derzeit zur Miete und habe ein separates Büro
angemietet. Aufgrund des Umzug könne sie die Miete für ihre
derzeitige Wohnung und für ihr angemietetes Büro sparen und
sich ferner besser um ihre Kinder kümmern. Daraufhin
weigerte sich die Mieterin auszuziehen. Sie wies darauf hin,
dass die Vermieterin bei der Begründung des Eigenbedarfs
übertrieben hatte. Jedoch sah der BGH hier keine Probleme.
Schließlich lag der Grund für die Eigenbedarfskündigung
tatsächlich vor.
Bei einer Eigenbedarfskündigung
müssen nach § 573 Abs. 3 BGB immer die tatsächlichen Gründe
angegeben werden. Sind die Interessen des Vermieters, durch
die die Eigenbedarfskündigung begründet werden, dargestellt,
ist dies ausreichend. Das Kündigungsschreiben der
Vermieterin wurde diesen Anforderungen gerecht. Damit ist es
nicht schädlich, wenn ein Vermieter außerdem unwahre Angaben
macht. Rechtswidrig ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs
nur, wenn der Eigenbedarf tatsächlich gar nicht besteht oder
nur vorgeschoben ist. Weitere Angaben der Vermieterin waren
für die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung in diesem Fall
nicht von Bedeutung (BGH, Urteil v. 17.03.10, Az. VIII ZR
70/09). |
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