Eigenbedarfskündigung: Falsche Angaben

 
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Falsche Angaben des Vermieters sind nicht immer schädlich
Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) mussten sich in der Vergangenheit mit der Frage beschäftigen, ob ein Vermieter bei den Gründen für eine Eigenbedarfskündigung übertreiben darf? Eine Vermieterin kündigte das Mietverhältnis ihrer Mieterin zum Ende April 2007 wegen Eigenbedarfs. Die Kündigung wurde damit begründet, dass die Vermieterin die Wohnung für sich und ihre beiden Kinder benötige. So wohne selbst derzeit zur Miete und habe ein separates Büro angemietet. Aufgrund des Umzug könne sie die Miete für ihre derzeitige Wohnung und für ihr angemietetes Büro sparen und sich ferner besser um ihre Kinder kümmern. Daraufhin weigerte sich die Mieterin auszuziehen. Sie wies darauf hin, dass die Vermieterin bei der Begründung des Eigenbedarfs übertrieben hatte. Jedoch sah der BGH hier keine Probleme. Schließlich lag der Grund für die Eigenbedarfskündigung tatsächlich vor.

Bei einer Eigenbedarfskündigung müssen nach § 573 Abs. 3 BGB immer die tatsächlichen Gründe angegeben werden. Sind die Interessen des Vermieters, durch die die Eigenbedarfskündigung begründet werden, dargestellt, ist dies ausreichend. Das Kündigungsschreiben der Vermieterin wurde diesen Anforderungen gerecht. Damit ist es nicht schädlich, wenn ein Vermieter außerdem unwahre Angaben macht. Rechtswidrig ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nur, wenn der Eigenbedarf tatsächlich gar nicht besteht oder nur vorgeschoben ist. Weitere Angaben der Vermieterin waren für die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung in diesem Fall nicht von Bedeutung (BGH, Urteil v. 17.03.10, Az. VIII ZR 70/09).

 

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