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So entschied es der
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az: VIII ZR 99/09).
Der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten,
betonte gegenüber der Nachrichtenagentur, dass nach dieser
Rechtsprechung umgekehrt auch Mieter unter den gleichen
Voraussetzungen einen Nachbar-Mietspiegel nutzen können, um
eine Mieterhöhung abzuwehren.
Das Urteil ergab sich aus einem Fall im Raum Stuttgart, mit
dem ein Mieter endgültig zur Zahlung der Mieterhöhung
verurteilt wurde. Für eine Wohnung in Backnang hatte sein
Vermieter die Miete um 76,69 Euro monatlich erhöht. In
seiner Begründung stützte der Vermieter seine Forderung auf
den Mietspiegel der Nachbargemeine Schorndorf. Nach deren
Mitspiegel betrug die ortsübliche Vergleichsmiete 6,58 Euro
pro Quadratmeter. Das Amtsgericht Backnang und auch das
Landgericht Stuttgart sahen den Mietspiegel der
Nachbargemeinde als eine ausreichende Grundlage für die
Mieterhöhung.
Dazu hatte das Amtsgericht durch einen Sachverständigen
bestätigen lassen, dass die Kommunen Backnang und Schorndorf
durchaus vergleichbar seien. Jedoch wollte der Mieter den
einfachen Mietspiegel nicht als Vergleichsgrundlage
anerkennen. Seiner Meinung nach, müsse das Gericht einen
qualifizierten Mietspiegel mit Gutachten eines
Sachverständigen heranziehen.
Indiz für Ortsüblichkeit
Der Mieter legte Revision ein - blieb aber auch
vor dem BGH ohne Erfolg. Der örtliche Mietspiegel ist gerade
dann ein wichtiges Indiz für die Ortsüblichkeit der Miete,
wenn er von Mieter- und Vermieterverbänden erstellt wurde.
Genau das war in diesem Fall zutreffend gewesen. Weiter
hatte der Mieter keine qualifizierten Argumente vorgetragen,
weshalb die im Mietspiegel angegebenen Mietpreise überhöht
scheinen. Zwar räumte der Mietsenat des BGH ein, dass dem
qualifizierten Mietspiegel mit wissenschaftlichem Gutachten
eine höhere Beweiskraft zukomme, der einfache Mietspiegel
aber ein Indiz sei. Dieses Indiz müsse vom Mieter
erschüttert werden, was nur möglich wäre, wenn der Mieter
beweisen kann, dass den an der Erstellung des Mietspiegels
beteiligten Parteien die Sachkunde fehle. Dann müsse das
Gericht den Einwänden dann nachgehen. Derartige Einwände
hatte der Mieter in Backnang aber nicht vorgetragen, sondern
pauschal ein Sachverständigengutachten verlangt.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 99/09). |