Mietrecht - Betriebskostenabrechnung Fristen

 
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Betriebskostenabrechnung Fristen
Einheitlich festgelegt waren in einem Mietvertrag die Vorauszahlungen für Heizkosten und sonstige Betriebskosten. In Bezug auf die Betriebskosten machte der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses noch Nachforderungen geltend. Für die Versorgung mit Heizung und Warmwasser war in der Abrechnung für das Jahr 2003 und 2004 der Zeitraum vom 1.8.2002 bis 31.7.2003 und 1.8.2003 bis 31.7.2004 fixiert worden. Der Vermieter zahlte nur einen Teil der Kaution aus, nachdem die Mieter diese zurückgefordert hatten. Denn mit den noch ausstehenden Betriebskosten hatte der Vermieter aufgerechnet. Dass die Betriebskostenabrechnungen rechtswidrig sein könnten, glaubten die Mieter und wollten daraufhin die gesamte Kaution gerichtlich geltend machen.

Dass eine Betriebskostenabrechnung nicht zwingend rechtswidrig ist, wenn der Abrechnungszeitraum einzelner verbrauchsabhängiger Betriebskosten sich nicht mit dem Zeitraum der Gesamtabrechnung deckt, entschied daraufhin der Bundesgerichtshof (BGH). Zulässig sind also Abweichungen der Abrechnungszeiträume. Die vom Kalenderjahr abweichenden Abrechnungszeiträume der Verbrauchsabrechnungen von Versorgungsunternehmen auf ein Kalenderjahr umzurechnen, dazu ist ein Vermieter nicht verpflichtet. Einem Vermieter ist eine Schätzung respektive eine anderweitige Ermittlung des Verbrauchs nicht zuzumuten. Das Kalenderjahr war der maßgebliche Abrechnungszeitraum für die jährliche Gesamtabrechnung der Betriebskosten.

Eingehalten hatte der Vermieter deshalb auch die Frist für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung. Dass die Frist für die Erstellung der Gesamtabrechnung früher begann, war keine Folge des Umstandes, dass die Heizperiode jeweils bereits vor Ablauf des Kalenderjahres endete. Nicht mit der Gesamtabrechnung deckungsgleich sein muss bei einer Betriebskostenabrechnung der Abrechnungszeitraum einzelner Posten (BGH, Urteil vom 30.4.2008, Az. VIII ZR 240/07).

 

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