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Mietrecht - Betriebskostenabrechnung Fristen
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Betriebskostenabrechnung Fristen
Einheitlich festgelegt waren in einem Mietvertrag die
Vorauszahlungen für Heizkosten und sonstige Betriebskosten.
In Bezug auf die Betriebskosten machte der Vermieter nach
Beendigung des Mietverhältnisses noch Nachforderungen
geltend. Für die Versorgung mit Heizung und Warmwasser war
in der Abrechnung für das Jahr 2003 und 2004 der Zeitraum
vom 1.8.2002 bis 31.7.2003 und 1.8.2003 bis 31.7.2004
fixiert worden. Der Vermieter zahlte nur einen Teil der
Kaution aus, nachdem die Mieter diese zurückgefordert
hatten. Denn mit den noch ausstehenden Betriebskosten hatte
der Vermieter aufgerechnet. Dass die
Betriebskostenabrechnungen rechtswidrig sein könnten,
glaubten die Mieter und wollten daraufhin die gesamte
Kaution gerichtlich geltend machen.
Dass eine
Betriebskostenabrechnung nicht zwingend rechtswidrig ist,
wenn der Abrechnungszeitraum einzelner verbrauchsabhängiger
Betriebskosten sich nicht mit dem Zeitraum der
Gesamtabrechnung deckt, entschied daraufhin der
Bundesgerichtshof (BGH). Zulässig sind also Abweichungen der
Abrechnungszeiträume. Die vom Kalenderjahr abweichenden
Abrechnungszeiträume der Verbrauchsabrechnungen von
Versorgungsunternehmen auf ein Kalenderjahr umzurechnen,
dazu ist ein Vermieter nicht verpflichtet. Einem Vermieter
ist eine Schätzung respektive eine anderweitige Ermittlung
des Verbrauchs nicht zuzumuten. Das Kalenderjahr war der
maßgebliche Abrechnungszeitraum für die jährliche
Gesamtabrechnung der Betriebskosten.
Eingehalten hatte der Vermieter
deshalb auch die Frist für die Erstellung der
Betriebskostenabrechnung. Dass die Frist für die Erstellung
der Gesamtabrechnung früher begann, war keine Folge des
Umstandes, dass die Heizperiode jeweils bereits vor Ablauf
des Kalenderjahres endete. Nicht mit der Gesamtabrechnung
deckungsgleich sein muss bei einer Betriebskostenabrechnung
der Abrechnungszeitraum einzelner Posten (BGH, Urteil vom
30.4.2008, Az. VIII ZR 240/07). |
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