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Mietrecht - Behördliche Genehmigung
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Behördliche Genehmigung
Eine ehemalige Autowerkstatt wurde im Beispielfall
befristet für 10 Jahre zum Betrieb eines
Catering-Unternehmens vermietet. Die häufige Regelung, dass
der Vermieter keine Gewähr auf die behördliche Erlaubnis
gibt, war Gegenstand des Mietvertrages. Dass die
Cateringnutzung ohne Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit
darstellt, stellte 6 Jahre nach Vertragsunterzeichnung das
Bauaufsichtsamt fest. Abgelehnt wurde daraufhin jedoch der
unverzüglich gestellte Genehmigungsantrag, weshalb der
enttäuschte Mieter danach fristlos kündigte. Die fälligen
Mieten der folgenden Monate klagte der Mieter dennoch ein.
Dass die fehlende behördliche Genehmigung ein Mangel ist,
stellte der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten des Mieters
fest.
Wenn die Zulässigkeit der
Nutzung ungewiss ist, berechtigt ein solcher Mangel den
Mieter zur fristlosen Kündigung. Unwirksam ist die
Haftungsbegrenzung des streitgegenständlichen Mietvertrags.
Auch, wenn die behördliche Genehmigung aus Gründen versagt
wird, für die die Eigenschaften der Immobilie ursächlich
sind, schließt diese Haftungsbegrenzung eine Haftung des
Vermieters aus. Wenn dann eine Kündigung ausgeschlossen ist,
wird ein Mieter unangemessen benachteiligt. Zudem hat der
Vermieter die Pflicht, einen vertragsgemäßen Zustand
herzustellen (BGH Az. VII ZR 24/06). |
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