Mietrecht - Behördliche Genehmigung

 
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Behördliche Genehmigung
Eine ehemalige Autowerkstatt wurde im Beispielfall befristet für 10 Jahre zum Betrieb eines Catering-Unternehmens vermietet. Die häufige Regelung, dass der Vermieter keine Gewähr auf die behördliche Erlaubnis
gibt, war Gegenstand des Mietvertrages. Dass die Cateringnutzung ohne Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, stellte 6 Jahre nach Vertragsunterzeichnung das Bauaufsichtsamt fest. Abgelehnt wurde daraufhin jedoch der unverzüglich gestellte Genehmigungsantrag, weshalb der enttäuschte Mieter danach fristlos kündigte. Die fälligen Mieten der folgenden Monate klagte der Mieter dennoch ein. Dass die fehlende behördliche Genehmigung ein Mangel ist, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten des Mieters fest.

Wenn die Zulässigkeit der Nutzung ungewiss ist, berechtigt ein solcher Mangel den Mieter zur fristlosen Kündigung. Unwirksam ist die Haftungsbegrenzung des streitgegenständlichen Mietvertrags. Auch, wenn die behördliche Genehmigung aus Gründen versagt wird, für die die Eigenschaften der Immobilie ursächlich sind, schließt diese Haftungsbegrenzung eine Haftung des Vermieters aus. Wenn dann eine Kündigung ausgeschlossen ist, wird ein Mieter unangemessen benachteiligt. Zudem hat der Vermieter die Pflicht, einen vertragsgemäßen Zustand herzustellen (BGH Az. VII ZR 24/06).

 

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