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Außenanstrich von Türen und Fenstern |
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Bei einem bestehenden
Mietvertrag sind Mieter verpflichtet, Türen und Fenster nur
von innen zu streichen. Ein Vermieter kann keinen
Außenanstrich von Türen und Fenstern verlangen. Gibt es ein
Formularvertrag, bei dem der Mieter verpflichtet ist, ohne
Einschränkungen Türen und Fenster zu streichen, so tritt
hier eine Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel in
Kraft, da hier auch das Streichen der Außenseite beinhaltet
ist, dieses aber nicht wirksam sei. Diese Entscheidung traf
das Kammergericht Berlin.
In einem diesem Kammergericht
vorliegenden Fall verklagte ein Vermieter bei Auszug den
Mieter auf Schadensersatz wegen unterlassener
Schönheitsreparaturen, da dieser trotz Klausel inkl.
Schönheitsreparaturen, bei Auszug aus der Immobile die
Außenseite der Fenstern und Türen nicht gestrichen hat. Die
Klage wurde in Berlin abgewiesen. Ein Mieter sei mit der
Klausel benachteiligt, da ein Außenanstrich durch den Mieter
die gesetzlichen und angemessenen Anforderungen an einen
Mieter übersteige. Eine Klausel dürfe nicht zum Vorteil des
Vermieters ausgelegt werden. Kammergericht Berlin; Urteil
vom 17.09.2007. [Aktenzeichen: 8 U 77/07] |
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