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Abwasserleitungen
Bei Rohrverstopfungen in den Abwasserleitungen, die nicht in
einer Mietwohnung oder in einem gewerblich vermieteten
Objekt, sondern direkt im Mietshaus auftreten, ist genauso
zu verfahren wie bei einer Verstopfung in im Mietobjekt
selbst. Der Vermieter ist jedoch zu einer regelmäßigen
Wartung der Abwasseranlage des Mietshauses verpflichtet,
kommt er dieser Pflicht nicht nach, haftet er voll für die
aus Rohrverstopfungen u. ä. resultierenden
Schäden.
In einem Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt kam es durch
Unterlassung einer periodischen Überprüfung der
Abwasseranlage durch den Vermieter, zu einer Überschwemmung
eines gewerblich genutzten Mietobjektes. Der Vermieter wurde
dazu verurteilt, wegen der mietvertraglichen Verletzung, für
alle aus diesem Wasserschaden resultierenden Schäden, zu
haften. (Oberlandesgericht Frankfurt 24. Zivilsenat, Urteil
6. Juni 2003, Az: 24 U 131/02)
Wird ein Schaden der Abwasseranlage von mehreren Mietern
verursacht und der Vermieter kann die Schuld eines oder
mehrerer Mieter nicht nachweisen, hat er laut Amtsgericht
Schöneberg, für den Schaden aufzukommen. (Amtsgericht
Schöneberg, Urteil 13. Mai 1967, Az: 12 C 80/76).
Ist es jedoch möglich den Mieter, der Verstopfung verursacht
hat auszumachen, so hat dieser die Kosten zu tragen. Zum
Beispiel wurde eine Verstopfung durch Katzenstreu ausgelöst,
wobei nur ein Mieter des Hauses eine Katze hielt. |