Zweitschlüssel: Keinen Zutritt für Vermieter
 
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Zweitschlüssel: Kein Zutritt für Vermieter
Ulrich Ropertz, als Jurist beim Deutschen Mieterbund (DMB) tätig, räumt mit einem unter Vermietern weit verbreiteten Vorurteil auf. Entgegen der landläufigen Meinung haben Vermieter kein Recht auf unbefugten Zutritt zur Mietwohnung. Dabei spielt es auch keine Rolle, was der Mietvertrag über diesen Sachverhalt sagt.

Ein unbefugtes Betreten der Mietwohnung durch den Vermieter kann bereits beim erstmaligen Vorkommen als Hausfriedensbruch geahndet werden, der den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Alternativ dazu kann sich der Mieter auch ein neues Schloss einbauen lassen und die Rechnung an den Vermieter weitergeben.

Eine Ausnahmeregelung besteht nur in dringenden und offensichtlichen Notlagen. Bei Abwesenheit des Mieters darf sich der Vermieter z.B. bei einem Wasserrohrbruch oder einem Brand mit einem Zweitschlüssel oder notfalls auch mit roher Gewalt Zutritt zur Wohnung verschaffen.

Zweitschlüssel: Ein Schlüssel pro Bewohner
Das Amtsgericht Schöneberg musste sich mit einem Fall auseinandersetzen, bei dem durch eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag jeder polizeilich gemeldete Bewohner einen Schlüssel für die Haustür bekommt. Ein alleinstehender Mieter verlangte einen zweiten Schlüssel. Dies verweigerte der Vermieter.

Allerdings hatte diese Begrenzungsklausel für Haustürschlüssel vor Gericht keine Chance. Dies begründete dies damit, dass die Rechte des Mieters dadurch unzulässig eingeschränkt werden. Der alleinstehende Mieter ist durch die Schlüsselbegrenzung nicht in der Lage, einen Besucher oder einer anderen vertrauten Person bei längerer Abwesenheit einen Schlüssel zu überlassen. Durch diese Entscheidung des Gerichts wurde die gesamte Klausel unwirksam und so kann der Mieter in jedem Fall verlangen, zwei Schlüssel zu erhalten. (AG Schöneberg, 9.10.1990 - Az: 103 C 406/90)

 

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