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Zweitschlüssel: Keinen Zutritt für Vermieter |
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Zweitschlüssel: Kein Zutritt für
Vermieter
Ulrich Ropertz, als Jurist beim Deutschen Mieterbund (DMB)
tätig, räumt mit einem unter Vermietern weit verbreiteten
Vorurteil auf. Entgegen der landläufigen Meinung haben
Vermieter kein Recht auf unbefugten Zutritt zur Mietwohnung.
Dabei spielt es auch keine Rolle, was der Mietvertrag über
diesen Sachverhalt sagt.
Ein unbefugtes Betreten der Mietwohnung durch den Vermieter
kann bereits beim erstmaligen Vorkommen als
Hausfriedensbruch geahndet werden, der den Mieter zur
fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.
Alternativ dazu kann sich der Mieter auch ein neues Schloss
einbauen lassen und die Rechnung an den Vermieter
weitergeben.
Eine Ausnahmeregelung besteht nur in dringenden und
offensichtlichen Notlagen. Bei Abwesenheit des Mieters darf
sich der Vermieter z.B. bei einem Wasserrohrbruch oder einem
Brand mit einem Zweitschlüssel oder notfalls auch mit roher
Gewalt Zutritt zur Wohnung verschaffen.
Zweitschlüssel: Ein Schlüssel pro
Bewohner
Das Amtsgericht Schöneberg musste sich mit einem Fall
auseinandersetzen, bei dem durch eine Zusatzvereinbarung zum
Mietvertrag jeder polizeilich gemeldete Bewohner einen
Schlüssel für die Haustür bekommt. Ein alleinstehender
Mieter verlangte einen zweiten Schlüssel. Dies verweigerte
der Vermieter.
Allerdings hatte diese
Begrenzungsklausel für Haustürschlüssel vor Gericht keine
Chance. Dies begründete dies damit, dass die Rechte des
Mieters dadurch unzulässig eingeschränkt werden. Der
alleinstehende Mieter ist durch die Schlüsselbegrenzung
nicht in der Lage, einen Besucher oder einer anderen
vertrauten Person bei längerer Abwesenheit einen Schlüssel
zu überlassen. Durch diese Entscheidung des Gerichts wurde
die gesamte Klausel unwirksam und so kann der Mieter in
jedem Fall verlangen, zwei Schlüssel zu erhalten. (AG
Schöneberg, 9.10.1990 - Az: 103 C 406/90) |
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