Mietrecht A-Z - Zweckentfremdung
 
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Zweckentfremdung
In einigen Gemeinden in Deutschland herrscht eine Wohnungsknappheit. Hier wäre es für einen Wohnungssuchenden sehr fatal, wenn Wohnungen in diesem Bereich als Büro oder für andere gewerbliche Zwecke vermietet würden, weil hiermit der Vermieter eine höhere Miete erlangen kann. Daher liegt es im Interesse der betroffenen Gemeinden, dass die Wohnungsknappheit nicht noch durch solche Zweckentfremdung verschärft wird.

 

 

 

Daher ist es auch rechtens, wenn Landesregierungen ein Zweckentfremdungsverbot für Wohnungen in den betroffenen Ortschaften erlassen. Es wird mit empfindlichen Bußgeldern bestraft, wenn der Vermieter hier das Zweckentfremdungsverbot missachtet. Es gibt aber auch Ausnahmen, denn eine Nutzungsänderung ist genehmigungsfähig. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Eigentümer sich gleichzeitig dazu verpflichtet, anderweitig für einen Wohnraum zu sorgen.
Grundsätzlich liegt eine Zweckentfremdung immer dann vor, wenn Wohnraum zu gewerblichen Zwecken genutzt wird.

Die Zweckenfremdung ist aber nicht mehr gegeben, wenn eine Wohnung in bestimmten Grenzen gewerblich genutzt wird. Dies wiederum ist dann gegeben, wenn ein Selbständiger in seiner Wohnung ein Arbeitszimmer beruflich nutzt. Überwiegt allerdings die gewerbliche Nutzung oder der Lärm, der sich daraus ergibt, lassen Probleme nicht lange auf sich warten. Eine Zweckentfremdung ist auch dann gegeben, wenn ein Vermieter eine Wohnung wissentlich verfallen lässt, weil spekulative Interessen dahinter stehen. Generell gilt ein Zweckenfremdungsverbot bei Sozialwohnungen.

 

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