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Zweckentfremdung
In einigen Gemeinden in Deutschland herrscht eine
Wohnungsknappheit. Hier wäre es für einen Wohnungssuchenden
sehr fatal, wenn Wohnungen in diesem Bereich als Büro oder
für andere gewerbliche Zwecke vermietet würden, weil hiermit
der Vermieter eine höhere Miete erlangen kann. Daher liegt
es im Interesse der betroffenen Gemeinden, dass die
Wohnungsknappheit nicht noch durch solche Zweckentfremdung
verschärft wird. |
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Daher ist es auch rechtens,
wenn Landesregierungen ein Zweckentfremdungsverbot für
Wohnungen in den betroffenen Ortschaften erlassen. Es wird
mit empfindlichen Bußgeldern bestraft, wenn der Vermieter
hier das Zweckentfremdungsverbot missachtet. Es gibt aber
auch Ausnahmen, denn eine Nutzungsänderung ist
genehmigungsfähig. Dies ist beispielsweise dann der Fall,
wenn der Eigentümer sich gleichzeitig dazu verpflichtet,
anderweitig für einen Wohnraum zu sorgen.
Grundsätzlich liegt eine Zweckentfremdung immer dann vor,
wenn Wohnraum zu gewerblichen Zwecken genutzt wird.
Die Zweckenfremdung ist aber
nicht mehr gegeben, wenn eine Wohnung in bestimmten Grenzen
gewerblich genutzt wird. Dies wiederum ist dann gegeben,
wenn ein Selbständiger in seiner Wohnung ein Arbeitszimmer
beruflich nutzt. Überwiegt allerdings die gewerbliche
Nutzung oder der Lärm, der sich daraus ergibt, lassen
Probleme nicht lange auf sich warten. Eine Zweckentfremdung
ist auch dann gegeben, wenn ein Vermieter eine Wohnung
wissentlich verfallen lässt, weil spekulative Interessen
dahinter stehen. Generell gilt ein Zweckenfremdungsverbot
bei Sozialwohnungen. |
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