Zwangsverwaltung - Mietrecht A-Z
 
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Zwangsverwaltung
Für den Fall, dass ein Miethaus unter Zwangsverwaltung steht, ist der Zwangsverwalter verpflichtet den Mietern, die Kaution auszuzahlen, sofern diese ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Zwangsverwalter die Kaution vom Vermieter für diesen Zweck schon ausgehändigt bekommen hat.

Im konkreten Fall geht es darum, dass die Kläger 1997 beim Bezug ihrer Mietwohnung eine Kaution in Höhe von damals 2180 DM bzw. 1114,62 € beim Vermieter hinterlegten. Der Zwangsverwalter, also der Beklagte, beschlagnahmte den Grund und Boden per 15.06.1999 und stellte es zwangsweise unter seine Verwaltung. Trotzdem sahen die Kläger seit dem Ende des Mietverhältnisses zum 31.10.2001 nichts von ihrer Kaution, deren Auszahlung sie beim Zwangsverwalter ergebnislos beantragt hatten. Dieser argumentierte damit, dass er die Kaution seinerseits noch nicht vom ursprünglichen Vermieter erhalten habe.

In diesem Fall bekamen die Kläger den Anspruch auf Kautionsrückzahlung zugesprochen, da der Zwangsverwalter mit Übernahme des Grundstücks mietrechtlich gesehen an die Stelle des ursprünglichen Vermieters getreten ist. Das Gericht sah die Interessen der Mieter gegenüber den Interessen der weiteren Gläubiger des Vermieters als vorrangig an, da es sich bei einer Kaution um eine treuhandähnliche Zahlung leistet. Das noch vorhandene Vermögen des Vermieters, aus dem die Ansprüche der übrigen Gläubiger bedient werden können, wird demnach um die Summe der Kautionszahlung des Mieters reduziert.
Der § 566 a BGB, der die Kautionsauszahlung durch den Zwangsverwalter vorschreibt, auch wenn diese vom Vermieter noch einbehalten wurde oder wird, diente bei diesem Fall als rechtliche Grundlage des Urteils.

 

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