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Zwangsverwaltung
Für den Fall, dass ein Miethaus unter Zwangsverwaltung
steht, ist der Zwangsverwalter verpflichtet den Mietern, die
Kaution auszuzahlen, sofern diese ihren Verpflichtungen in
vollem Umfang nachgekommen sind. Dabei ist es unerheblich,
ob der Zwangsverwalter die Kaution vom Vermieter für diesen
Zweck schon ausgehändigt bekommen hat.
Im konkreten Fall geht es darum, dass die Kläger 1997 beim
Bezug ihrer Mietwohnung eine Kaution in Höhe von damals 2180
DM bzw. 1114,62 € beim Vermieter hinterlegten. Der
Zwangsverwalter, also der Beklagte, beschlagnahmte den Grund
und Boden per 15.06.1999 und stellte es zwangsweise unter
seine Verwaltung. Trotzdem sahen die Kläger seit dem Ende
des Mietverhältnisses zum 31.10.2001 nichts von ihrer
Kaution, deren Auszahlung sie beim Zwangsverwalter
ergebnislos beantragt hatten. Dieser argumentierte damit,
dass er die Kaution seinerseits noch nicht vom
ursprünglichen Vermieter erhalten habe.
In diesem Fall bekamen die Kläger den Anspruch auf
Kautionsrückzahlung zugesprochen, da der Zwangsverwalter mit
Übernahme des Grundstücks mietrechtlich gesehen an die
Stelle des ursprünglichen Vermieters getreten ist. Das
Gericht sah die Interessen der Mieter gegenüber den
Interessen der weiteren Gläubiger des Vermieters als
vorrangig an, da es sich bei einer Kaution um eine
treuhandähnliche Zahlung leistet. Das noch vorhandene
Vermögen des Vermieters, aus dem die Ansprüche der übrigen
Gläubiger bedient werden können, wird demnach um die Summe
der Kautionszahlung des Mieters reduziert.
Der § 566 a BGB, der die Kautionsauszahlung durch den
Zwangsverwalter vorschreibt, auch wenn diese vom Vermieter
noch einbehalten wurde oder wird, diente bei diesem Fall als
rechtliche Grundlage des Urteils. |