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Zwangsverwaltung
Bislang konnte in Zwangsversteigerungsverfahren über
Eigentumswohnungen das Überschreiten der Wertgrenze von § 10
Abs. 3 Satz 1 ZVG nur durch Vorlage des
Einheitswertsbescheids nachgewiesen werden. Das hatte der
Bundesgerichtshof im letzten Jahr in einer vielfach
kritisierten Entscheidung entschieden. Nunmehr rudern die
Karlsruher Richter zurück. Die von § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG
verlangte Überschreitung der Wertgrenze von 3 % des
Einheitswerts könne dadurch bewiesen werden, dass die
Forderung 3% des rechtskräftig festgesetzten Verkehrswerts
des Versteigerungsobjekts übersteige.
Diese Rechtsprechung wird der Intension des Gesetzgebers,
Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaften in der
Zwangsversteigerung zu bevorrechtigten, nun hoffentlich auch
in der Praxis zum Erfolg verhelfen. Die bisher geforderte
Vorlage des Einheitswertsbescheides scheiterte bekanntlich
daran, dass der Schuldner und auch die Finanzbehörden diesen
nicht herausgeben müssen. Da der Einheitswert stets
niedriger ist als der Verkehrswert, hat man hier einen
gangbaren Weg gefunden. Im Übrigen hat der Gesetzgeber
bereits mit einem in Kürze in Kraft tretenden „Gesetz zur
Reform des Kontopfändungsschutzes“ reagiert. Durch dieses
Gesetz wird zukünftig in § 10 Absatz 3 Satz 1 ZVG geregelt,
dass bei Vorliegen eines vollstreckbaren Titels § 30 AO der
Mitteilung des Einheitswertes an den Schuldner nicht
entgegensteht. Das heißt, die Finanzbehörden müssen den
Wohnungseigentümern den Einheitswert bekannt geben.
Autor: S. Tank - BGH, Beschluss, 02.04.2009, V ZB 157/08 |
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