Zwangsversteigerungsverfahren
 
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Zwangsverwaltung
Bislang konnte in Zwangsversteigerungsverfahren über Eigentumswohnungen das Überschreiten der Wertgrenze von § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG nur durch Vorlage des Einheitswertsbescheids nachgewiesen werden. Das hatte der Bundesgerichtshof im letzten Jahr in einer vielfach kritisierten Entscheidung entschieden. Nunmehr rudern die Karlsruher Richter zurück. Die von § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG verlangte Überschreitung der Wertgrenze von 3 % des Einheitswerts könne dadurch bewiesen werden, dass die Forderung 3% des rechtskräftig festgesetzten Verkehrswerts des Versteigerungsobjekts übersteige.

Diese Rechtsprechung wird der Intension des Gesetzgebers, Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaften in der Zwangsversteigerung zu bevorrechtigten, nun hoffentlich auch in der Praxis zum Erfolg verhelfen. Die bisher geforderte Vorlage des Einheitswertsbescheides scheiterte bekanntlich daran, dass der Schuldner und auch die Finanzbehörden diesen nicht herausgeben müssen. Da der Einheitswert stets niedriger ist als der Verkehrswert, hat man hier einen gangbaren Weg gefunden. Im Übrigen hat der Gesetzgeber bereits mit einem in Kürze in Kraft tretenden „Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ reagiert. Durch dieses Gesetz wird zukünftig in § 10 Absatz 3 Satz 1 ZVG geregelt, dass bei Vorliegen eines vollstreckbaren Titels § 30 AO der Mitteilung des Einheitswertes an den Schuldner nicht entgegensteht. Das heißt, die Finanzbehörden müssen den Wohnungseigentümern den Einheitswert bekannt geben.
Autor: S. Tank - BGH, Beschluss, 02.04.2009, V ZB 157/08

 

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