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Zwangsräumung älterer Menschen |
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Bei
alten Menschen kann eine Zwangsräumung unzulässig sein
2006 wurde eine 89 Jahre Mieterin verurteilt,
ihre Mietwohnung zu räumen. Die Räumung sollte von Seiten
des Vermieters zwangsweise durchgesetzt werden. Nachdem das
Gericht den Räumungsschutz der Mieterin, die mit Hilfe eines
Verweises auf ihr Alter und der bedingte gesundheitliche
Zustand die Räumung verhindern wollte ablehnte, wendete sich
die Frau an den BGH. Der BGH entschied in der Frage, aus dem
Wechsel aus der gewohnten Umgebung resultierende schwere
gesundheitliche Risiken können zu berücksichtigen sind.
Die Wohnungsräumung darf die
Gesundheit und das Leben des Mieters nicht in Gefahr
bringen. Das Verfahren muss ansonsten eingestellt werden.
Die Interessen von Vermieter und Mieter sind abzuwägen. Die
gesundheitlichen Risiken sind bei der Abwägung mit
einzubeziehen. Da sich ältere Menschen nur schwer an eine
veränderte Umgebung anpassen können, gilt dies Zugunsten der
älteren Menschen zu berücksichtigen. Eine monatliche
Nutzungsentschädigung von Seiten der Mieterin an den
Vermieter in Höhe der Miete wurde ebenfalls bei der
Entscheidungsfindung berücksichtigt. Die nahezu gesamte
Summe der rückständigen Mietschulden, welche für die
ursprünglich Kündigung voraus gingen wurde getilgt. (BGH,
Beschluss v.13.08.2009, Az I ZB 11/09). |
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