Zwangsräumung älterer Menschen
 
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Bei alten Menschen kann eine Zwangsräumung unzulässig sein
2006 wurde eine 89 Jahre Mieterin verurteilt, ihre Mietwohnung zu räumen. Die Räumung sollte von Seiten des Vermieters zwangsweise durchgesetzt werden. Nachdem das Gericht den Räumungsschutz der Mieterin, die mit Hilfe eines Verweises auf ihr Alter und der bedingte gesundheitliche Zustand die Räumung verhindern wollte ablehnte, wendete sich die Frau an den BGH. Der BGH entschied in der Frage, aus dem Wechsel aus der gewohnten Umgebung resultierende schwere gesundheitliche Risiken können zu berücksichtigen sind.

Die Wohnungsräumung darf die Gesundheit und das Leben des Mieters nicht in Gefahr bringen. Das Verfahren muss ansonsten eingestellt werden. Die Interessen von Vermieter und Mieter sind abzuwägen. Die gesundheitlichen Risiken sind bei der Abwägung mit einzubeziehen. Da sich ältere Menschen nur schwer an eine veränderte Umgebung anpassen können, gilt dies Zugunsten der älteren Menschen zu berücksichtigen. Eine monatliche Nutzungsentschädigung von Seiten der Mieterin an den Vermieter in Höhe der Miete wurde ebenfalls bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Die nahezu gesamte Summe der rückständigen Mietschulden, welche für die ursprünglich Kündigung voraus gingen wurde getilgt. (BGH, Beschluss v.13.08.2009, Az I ZB 11/09).

 

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