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Zwangsräumung: Auf Hautiere muss
Rücksicht genommen werden
Eine Mietwohnung darf bei Vorhandensein eines entsprechenden
Vollstreckungstitels und im Beisein eines
Gerichtsvollziehers jederzeit auch zwangsweise geräumt
werden. Die Vollstreckungsbeamten bringen gepfändete
Gegenstände in der Regel in ein Pfandhaus, um mit dem Erlös
die Gläubiger des gepfändeten Hausherrn zu befriedigen.
Eine Zwangsräumung wurde im Raum Karlsruhe per gerichtlicher
Verfügung ausgesetzt, nachdem sich herausgestellt hatte,
dass die zu pfändende Wohnung auch die Heimat von über 100
Hühnern, Gänsen und Enten war. Auch wenn Tiere rechtlich als
Sachen behandelt werden, dürfen sie nicht ins Pfandhaus
gebracht werden, sondern müssen auch nach der Pfändung
artgerecht unterhalten werden. Eine Wohnung darf demzufolge
also nur geräumt werden, wenn es den vollstreckenden Beamten
gelingt, die Tiere in geeigneter Weise einer zukünftigen
Betreuung zuzuführen (Oberlandesgericht Karlsruhe, 14 W
64/96). |
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Zwangsäumung gegen Ehegatten
Auch wenn nur ein Ehepartner von einer Räumung
betroffen ist, müssen nach Auffassung des Oberlandesgerichts
Frankfurt, in einem Zwangsräumungstitel (Urteil) beide
Ehegatten genannt sein.
Für das Oberlandesgericht Frankfurt galt es über ein durch
ein Ehepaar mit Wohnsitz in Belgien (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b
GVG) eingelegte Erinnerung gegen einen Beschluss eines
Amtsgerichts zu entscheiden. Das Ehepaar hatte gegen den
Räumungstermin Erinnerung beim Gerichtsvollzieher eingelegt,
da sich der Beschluss nur gegen den Ehemann richtete und zur
Vollstreckung beide Namen der Eheleute darin enthalten sein
müssten.
Das Oberlandgericht Frankfurt urteilte dass beide Eheleute
in einem Räumungstitel genannt werden müssen um eine solche
Räumung vollstrecken zu können. Nur ein geringer Teil der
Rechtsprechung ist der Auffassung, in einem Beschluss müsse
nur der Name des Schuldners genannt sein, da sich das
Besitzrecht für den anderen Mieter also den Ehepartner
ableitet und somit auch dieser zu vollstrecken sei.
Es ist nur dann möglich auch mit nur einem im Titel
genannten Mieter weitere in der Wohnung befindlichen
Personen zu räumen, wenn diese sich dort unberechtigt
aufhalten bzw. der Vermieter keine Kenntnis von weiteren
Mietern hatte.
Im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt war dem Vermieter
jedoch bekannt, dass die Wohnung von einem Ehepaar, also
zwei Mietern bewohnt wurde. (Oberlandgericht Frankfurt, 26 W
24/03, Beschluss 23. Juni.2003)
Der Anwalt eines Vermieters sollte sich grundsätzlich vor
der Einleitung einer Räumungsklage darüber informieren, wie
viele Personen sich in der zu räumenden Mietwohnung
befinden, damit zur ordnungsgemäßen Räumung im Titel alle
Namen aufgeführt werden können. Kommt der Anwalt eben diesem
nicht nach, hat er die durch Verzögerung der Räumung
entstehende Kosten und zusätzlich die Kosten für das weitere
Gerichtsverfahren zu tragen. |
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Zwangsräumung,
Räumungsvollstreckung gegen Untermieter
In der Vollstreckungsklausel eines Räumungstitels
(Urteil) müssen Schuldner und Räumungsobjekt genau
bezeichnet sein, damit eine Vollstreckung umgesetzt werden
kann. (1. Zivilprozessordnung, § 750 Abs. 1 Satz)
Eine Zwangsräumung gegen einen Untermieter kann nicht
vollstreckt werden, wenn nur Räumungstitel gegen den
Hauptmieter vorliegt. Dieser Untermieter müsste für eine
Vollstreckung ebenfalls im Urteil aufgeführt sein.
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Juli 2003, Az: XI a ZB
116/03)
Das Urteil des Bundesgerichtshofs bezog sich auf eine
Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart. In diesem Fall sollte eine Schuldnerin nach
Urteil eines gerichtlichen Vergleichs ihre zu gewerblichen
Zwecken genutzten Mieträume zum 30. Juni 2002 räumen. Als
der Eigentümer die Zwangsräumung von einem
Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen wollte, lehnte dieser
aber ab, da sich herausstellte dass ein Teil der Räume
bereits seit dem Jahre 1999 an eine GmbH
untervermietet war.
Die Frage nach der Rechtmäßigkeit des
Zwangsvollstreckungsverfahrens konnte nicht geklärt werden,
da dem Bundesgerichtshof und seinen Vorinstanzen die
Untervermietung durch die Unternehmerin augenfällig nicht
unrecht war. Zur Klärung eines solchen Falls müssen
Erkenntnisverfahren eingeleitet werden, wobei der Eigentümer
der Räume bei einer möglichen rechtsmissbräuchlichen
Verzögerung der Vollstreckung durch den Mieter Gefahr läuft
die Kosten hierfür selbst tragen zu müssen.
Der Anwalt eines Vermieters sollte dem Räumungsschuldner bei
einem Räumungsvergleich sofort mitteilen, dass dieser die
Mietsache alleine nutzen kann und kein Gewahrsam gegenüber
Dritter, also gegenüber Untermietern besteht. Tut dies der
Anwalt nicht, bleibt er dem Eigentümer die Kosten für evtl.
entstandene Schäden durch Verzögerungen schuldig. |
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