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Zugangsbehinderung
- Gewerbliches Mietrecht |
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Zugangsbehinderung wegen Baumaßnahmen als Mangel der
Mietsache
Die Zugangsbehinderung zu einem Ladenlokal infolge
Baumaßnahmen stellt einen Mangel der Mietsache dar, auch
wenn sie nicht durch vom Vermieter beeinflussbare
Baumaßnahmen hervorgerufen wird, entschied das Kammergericht
Berlin mit Urteil vom 12. November 2007. Im zugrunde
liegenden Fall war durch eine U-Bahn-Baustelle der Zugang zu
dem vermieteten Ladengeschäft für Reiseführer, Souvenirs und
Fotobedarf für längere Zeit völlig versperrt worden.
Ist die Mietsache mit Mängeln behaftet, ist die Miete
gemindert. Der ungehinderte Zugang zu den Mieträumen ist die
Voraussetzung für eine vertragsgemäße Nutzung, insbesondere
dann, wenn Gewerberäume vermietet wurden und das dort
betriebene Gewerbe auf Kundenverkehr angewiesen ist. Auf ein
Verschulden des Mangels durch den Vermieter kommt es nicht
an. Will der Vermieter verhindern, dass - wie im
vorliegenden Fall - die Miete auf Null gemindert ist, ist
ihm zu empfehlen sich nachdrücklich dafür einzusetzen, dass
zumindest ein behelfsmäßiger Zugang eingerichtet wird, z.B.
durch Errichtung einer Fußgängerbrücke. Würde sodann der
Mieter einen solchen Behelfszugang ausdrücklich ablehnen,
hätte dieser die Zugangsbehinderung selbst zu vertreten und
die Miete wäre nicht gemindert.
Autor: M. Steinke - Fundstelle: Kammergericht, Urteil
12.11.2007, 8 U 194/06 |
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