Zugangsbehinderung - Gewerbliches Mietrecht
 
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Zugangsbehinderung wegen Baumaßnahmen als Mangel der Mietsache
Die Zugangsbehinderung zu einem Ladenlokal infolge Baumaßnahmen stellt einen Mangel der Mietsache dar, auch wenn sie nicht durch vom Vermieter beeinflussbare Baumaßnahmen hervorgerufen wird, entschied das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 12. November 2007. Im zugrunde liegenden Fall war durch eine U-Bahn-Baustelle der Zugang zu dem vermieteten Ladengeschäft für Reiseführer, Souvenirs und Fotobedarf für längere Zeit völlig versperrt worden.

Ist die Mietsache mit Mängeln behaftet, ist die Miete gemindert. Der ungehinderte Zugang zu den Mieträumen ist die Voraussetzung für eine vertragsgemäße Nutzung, insbesondere dann, wenn Gewerberäume vermietet wurden und das dort betriebene Gewerbe auf Kundenverkehr angewiesen ist. Auf ein Verschulden des Mangels durch den Vermieter kommt es nicht an. Will der Vermieter verhindern, dass - wie im vorliegenden Fall - die Miete auf Null gemindert ist, ist ihm zu empfehlen sich nachdrücklich dafür einzusetzen, dass zumindest ein behelfsmäßiger Zugang eingerichtet wird, z.B. durch Errichtung einer Fußgängerbrücke. Würde sodann der Mieter einen solchen Behelfszugang ausdrücklich ablehnen, hätte dieser die Zugangsbehinderung selbst zu vertreten und die Miete wäre nicht gemindert. Autor: M. Steinke - Fundstelle: Kammergericht, Urteil 12.11.2007, 8 U 194/06

 

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