Zufahrt: Zufahrtswege zum Grundstück
 
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Zufahrt: Kein Anspruch auf unveränderte Zufahrtswege zum Grundstück
Das VG Neustadt verneinte das Recht auf eine unveränderte Zufahrt zum Innenhof bzw. der Tiefgarage eines Mietshauses. Genau das wollte aber die Eigentümergemeinschaft erreichen, nachdem sich ihre Mieter über das problematische Einfahren auf das Grundstück beschwert bei ihnen hatten.

Stein des Anstoßes war hier eine Haltestelle, die für die Straßenbahn in der Mitte der am Haus vorbeiführenden Straße gebaut worden war. Dadurch konnte das Grundstück nur durch mehrmaliges Rangieren erreicht und nur noch aus einer Richtung angesteuert werden. Die Richter hielten diesem Einwand entgegen, dass der Gesetzgeber keinen Anspruch auf einen unveränderten und auf alle Zeiten gültigen Erhalt einer Zufahrt vorsehe und dass insbesondere in Innenstadtlagen, wie in diesem Fall, mit Veränderungen gerechnet werden müsse.

Das Recht auf eine zumutbare Zufahrt auf das Grundstück sei durch die Errichtung der Haltestelle in vertretbarem Maße beschnitten worden, wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung weiter ausführte. Die Zufahrt sei nach wie vor gut zu erreichen, auch wenn ein der durchschnittliche Autofahrer zwei- bis dreimal rangieren müsse, um auf das Grundstück zu gelangen. Ein Sachverständiger bestätigte zudem, dass ein Mieter mit jedem gewöhnlichen Pkw ein der Lage sein müsste, notfalls auch rückwärts auf die Zufahrt zu gelangen (Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil v. 13.03.2006, Az. 3 K 723/05).


Zufahrt
Aus dem Mietvertrag ergibt sich, dass ein Mieter einen rechtlichen Anspruch darauf hat, eine ausnahmslos freie Zufahrt bzw. einen freien Zugang zu seiner Mietwohnung hat. (Landesgericht Aachen 7. Zivilkammer, Urteil 22. März 1989, Az: 7 S 591/88)

Die Nutzung eines befahrbaren Zugangs, der durch das Wohngelände zum Wohnhaus führt, ist dann gestattet, wenn der Mieter seinen PKW be- oder entladen muss. Es ist jedoch nicht gestatten diese Zufahrt als Parkmöglichkeit zu nutzen, hierfür ist schließlich ein zugewiesener Stellplatz bzw. eine Garage zu benutzen. (Landesgericht Lübeck, Urteil 04. Januar 1990, Az: 14 S 160/89 (NJW-RR 1990, 1353-1354)

Nutzt ein Mieter jahrzehntelang z.B. einen Garten oder die Zufahrtsfläche eines Wohngeländes als Stellplatz für seinen PKW, ist es notwendig dies im Mietvertrag vereinbart zu haben, denn nur durch die lange Nutzung der Fläche als Parkplatz, ergibt sich für den Mieter nicht das Recht die Fläche als Stellplatz zu nutzen. Ist im Mietvertrag also nicht erwähnt, dass der Mieter das Recht darauf hat, sein Fahrzeug auf einer Zufahrtsfläche bzw. in einem Hof oder einem Garten abzustellen, hat der Vermieter oder ein Erwerber des Hauses das Recht die vermeidliche Stellfläche räumen zu lassen und den Zugang abzusperren. (Amtsgericht Trier, Urteil 27. Januar 2006 – 7 C 402/05 u. BGBG § 535 Abs. 1)

Mündliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter bezüglich zusätzlicher Vereinbarungen zum Mietvertrag sind nicht rechtens, denn Ergänzungen zum Mietvertrag bedürfen immer der Schriftform. So kann sich ein Mieter vor Gericht nicht auf eine mündliche Vereinbarung mit dem Vermieter berufen. Auch gilt es nicht als stillschweigende Zustimmung, wenn der Vermieter jahrelang nichts gegen die Nutzung der Fläche gesagt oder gar unternommen hat.

Das Landgericht Berlin entschied hingegen, dass eine vom Mieter als Parkplatz genutzte Hoffläche, als gemeinschaftliche Fläche der Wohnanlage, nicht unter Miete gestellt werden darf, wenn ein Mieter die Fläche schon geraume Zeit als Stellfläche für seinen PKW nutzt. Es ist dem Vermieter nur aus wichtigem Grund gestattet, dem Mieter die Nutzfläche zu entziehen. (Landgericht Berlin GE 92, 989)

 

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