Zeitmietvertrag - Mietrecht A-Z
 
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Zeitmietverträge - Alte Verträge gelten weiter
Zeitmietverträge mit einjährigen Verlängerungsklauseln, die vor September 2001 abgeschlossen wurden, gelten weiter - und mit ihnen die abweichenden Kündigungsfristen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. VIII ZR 257/06). Der Fall: Ein Mieter mit einem Zeitmietvertrag, der sich regelmäßig automatisch um ein Jahr verlängert, kündigte seine Wohnung mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist, ganz so, wie es das neue Mietrecht vorsieht. Sein Vermieter lehnte die Kündigung ab; der BGH gab ihm Recht: Regelungen in Altverträgen haben Bestand.

 

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