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Kein Anspruch auf Maklerprovision
bei Verwaltung
Ist ein Makler als Verwalter des Vermieters beauftragt,
steht ihm keine Maklerprovision des Mieters zu. Wie der
Vertrag zwischen Verwalter und Vermieter geregelt ist, tut
nichts zur Sache. Eine unter Zwangsverwaltung stehende
Wohnung, wurde vom Mieter durch einen Makler besichtigt und
der Mietvertrag unterschrieben. Der Mieter ist aber zuvor
direkt zum Zwangsverwalter gegangen und dieser verwies ihn
auf dem Makler. Er erhielt die Maklerprovision zurück.
Das
Amtsgericht Neukölln (Urteil vom 30.05.2001 - 5 C 26/01) hat
beschlossen, dass die Vermittlung des Maklers nicht
stattgefunden hat. Laut § 2 des Wohnungsermittlungsgesetzes,
kann er keine Provision verlangen, wenn er Eigentümer,
Vermieter oder Verwalter ist. Der Makler war Verwalter des
Zwangsverwalters, daher war er nur nach außen hin Makler. Er
hat sich somit ungerechtfertigt bereichert. Weiters hat der
Mieter von Dritten erfahren, dass die Wohnung frei wird und
ist direkt zum Vermieter gegangen. Der Mieter hat somit die
Maklerprovision zurückerstattet bekommen. |
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