Wohnungsvermittlung - Mietrecht A-Z
 
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Kein Anspruch auf Maklerprovision bei Verwaltung
Ist ein Makler als Verwalter des Vermieters beauftragt, steht ihm keine Maklerprovision des Mieters zu. Wie der Vertrag zwischen Verwalter und Vermieter geregelt ist, tut nichts zur Sache. Eine unter Zwangsverwaltung stehende Wohnung, wurde vom Mieter durch einen Makler besichtigt und der Mietvertrag unterschrieben. Der Mieter ist aber zuvor direkt zum Zwangsverwalter gegangen und dieser verwies ihn auf dem Makler. Er erhielt die Maklerprovision zurück.

Das Amtsgericht Neukölln (Urteil vom 30.05.2001 - 5 C 26/01) hat beschlossen, dass die Vermittlung des Maklers nicht stattgefunden hat. Laut § 2 des Wohnungsermittlungsgesetzes, kann er keine Provision verlangen, wenn er Eigentümer, Vermieter oder Verwalter ist. Der Makler war Verwalter des Zwangsverwalters, daher war er nur nach außen hin Makler. Er hat sich somit ungerechtfertigt bereichert. Weiters hat der Mieter von Dritten erfahren, dass die Wohnung frei wird und ist direkt zum Vermieter gegangen. Der Mieter hat somit die Maklerprovision zurückerstattet bekommen.

 

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