Wohnungsvermittlung - Mietrecht A-Z
 
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Rückzahlung der Maklerprovision
Die Mieterin unterzeichnete den Mietvertrag in den Räumen des Maklers. Sie hat ihn angeklagt, weil er keine Vermittlungen durchgeführt hat. Sie forderte die Maklerprovision zurück. Ihr wurde vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Recht gegeben. Dem Makler steht nur die Provision zu, wenn er Tätigkeiten der Vermittlung veranlasst hätte. Es erfolgte keine Weitergabe an weiteren Informationen an die Mieterin des Mietobjektes. Außerdem wurde der Makler auch von der Vermieterin beauftragt, daher kann man auch nicht von einer Maklertätigkeit ausgehen, wenn er der Mieterin die Vermieterin vorgeschlagen hat. Nur die Einholung der Unterlagen des Vermieters kann als keine Tätigkeit eines Maklers angesehen werden. Urteil vom 16.03.1999 - 9 C 650/98.

Hat der Makler nur die Vertragsunterlagen angefordert und den Mietvertrag in seinen eigenen Räumlichkeiten unterzeichnen lassen, hat der Mieter das Recht auf Zurückerstattung der Maklerprovision.

 

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