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Rückzahlung der Maklerprovision
Die Mieterin unterzeichnete den Mietvertrag in den Räumen
des Maklers. Sie hat ihn angeklagt, weil er keine
Vermittlungen durchgeführt hat. Sie forderte die
Maklerprovision zurück. Ihr wurde vom Amtsgericht
Tempelhof-Kreuzberg Recht gegeben. Dem Makler steht nur die
Provision zu, wenn er Tätigkeiten der Vermittlung veranlasst
hätte. Es erfolgte keine Weitergabe an weiteren
Informationen an die Mieterin des Mietobjektes. Außerdem
wurde der Makler auch von der Vermieterin beauftragt, daher
kann man auch nicht von einer Maklertätigkeit ausgehen, wenn
er der Mieterin die Vermieterin vorgeschlagen hat. Nur die
Einholung der Unterlagen des Vermieters kann als keine
Tätigkeit eines Maklers angesehen werden. Urteil vom
16.03.1999 - 9 C 650/98.
Hat der
Makler nur die Vertragsunterlagen angefordert und den
Mietvertrag in seinen eigenen Räumlichkeiten unterzeichnen
lassen, hat der Mieter das Recht auf Zurückerstattung der
Maklerprovision. |
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