Wohnungsverkauf - Mietrecht A-Z

 
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Wohnungsverkauf
Sobald ein Grundstück, ein Gebäude oder eine Wohnung den Eigentümer wechselt, übernimmt der neue Eigentümer alle Rechte und Pflichten aus einem möglicherweise bestehenden Mietvertrag. Dies ist schon im Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert, so heißt es ausdrücklich „Kauf bricht Miete nicht“. Doch ist der neue Grundbesitzer hinsichtlich Rechte und Pflichten des Mietvertrags nicht der Rechtsnachfolger des bisherigen Vermieters (§ 556 Abs. 1 BGB). SO gelten die mietvertraglichen Vereinbarungen erst ab dem rechtmäßigen Eigentumswechsel. Dies bedeutet, dass alle vor dem endgültigen Kauf entstehenden Forderungen und Ansprüche beim Verkäufer bleiben. Erst die nach dem Besitzerwechsel entstehenden Forderungen fallen dem neuen Eigentümer zu. Auch die vertraglichen Ansprüche des Mieters können von diesem erst dem gesetzmäßigen Eigentümerwechsel, gegenüber dem neuen Vermieter geltend gemacht werden. (Bundesgerichtshof, Urteile 03. Dezember 2003 – VIII ZR 168/03, NJW 2004, 851 - II 1 / Urteil 19. Oktober 1988 – VIII ZR 22/88, 451 - II 2b m.W. Nachw.)

Dieser Sachverhalt liegt auch dann vor, wenn ein Mieter gegenüber seinem Vermieter einen Schadensersatzanspruch geltend machen möchte. (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 536a Abs. 1.3. Fall 280 Absatz 1.2.286)

Wenn sich hierbei ein Verzug bei der Beseitigung der Mängel bis nach dem rechtsgültigen Eigentümerwechsel ergibt, bleiben die Forderungen des Mieters bestehen. Die Forderungen aus einem Mangel richtet sich jedoch nicht an den Verkäufer eines Grundstücks, sobald dieses nach rechtmäßig und endgültig den Eigentümer gewechselt hat. In diesem Fall richten sich die Ansprüche des Mieters ausschließlich an den neuen Eigentümer des Grundstücks. Für diesen Fall muss der Verkäufer des Grundstücks dem Mieter im Verzug sein. Eine Mögliche Kostenmäßige Mehrbelastung für den Käufer ist tragbar, da dieser schon vor Eintritt in den Kaufvertrag hätte den Grund gründlich prüfen lassen können. Ebenso wurde am Bundesgerichtshof entschieden, dass ein solcher Verhalt zu den Risiken eines Grunderwerbs gehöre. (Bundesgerichtshof, Urteil 09. Februar 2005 – VIII ZR 22/04)

Es ist immer zu beachten, dass ein Käufer eines Grundstücks o. ä. immer erst dann rechtmäßiger Eigentümer ist, wenn sein Name im Grundbuch eingetragen wurde. Der Verkäufer eines Grundstücks ist, bis auf seltene Ausnahmen, nicht dazu berechtigt ein bestehendes Mietverhältnis zu kündigen, denn ein Verkauf ans sich ist nie gleich ein Kündigungsgrund.

Wer als Käufer eine Eigentumswohnung selbst beziehen möchte, sollte mit dem Mieter einen Mietaufhebungsvertrag schließen, falls diese Maßnahme nicht bereits vom Verkäufer eingeleitet wurde.

 

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