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Verjährung von
Schadensersatzansprüchen
Der Bundesgerichtshof entschied im Oktober 2011, dass
Schadensersatzansprüche des Vermieters aufgrund von Schäden
an Mieträumen erst ab der ordnungsgemäßen Übergabe innerhalb
von sechs Monaten verjähren.
Im
verhandelten Fall verklagte ein Vermieter seinen ehemaligen
Mieter auf Schadensersatz aufgrund von Schäden in den
Mieträumen. Der Mieter hatte Anfang Juli 2007 das
Mietverhältnis fristlos gekündigt und bot dem Vermieter an,
die Wohnung zurückzugeben. Dies lehnte der Vermieter an,
woraufhin der Mieter die Wohnungsschlüssel in den zu seiner
Mietwohnung gehörenden Briefkasten warf. Vermieter und
Mieter führten erst Anfang Oktober 2007 eine „offizielle“
Wohnungsübergabe durch. Der Vermieter beantragte dann im
März 2008 einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen den Mieter.
Mit ihm forderte er Schadensersatz für von diesem
verursachte Schäden in der Wohnung ein. Daraufhin berief
sich der Mieter auf Verjährung und machte geltend, dass die
sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB
bereits Ende Juni 2007 begann – nämlich zu dem Zeitpunkt,
als er dem Vermieter die Rückgabe der Wohnung angeboten
hatte.
Jedoch
entschied der BGH das die Schadensersatzansprüche des
Vermieters nicht verjährt waren. Entsprechend dem § 548 Abs.
1 BGB beginnt die Verjährung der Ersatzansprüche des
Vermieters wegen Verschlechterungen der Mieträume, wenn er
diese zurückerhält. Grundsätzlich würde die Rückgabe
voraussetzen, dass der Vermieter uneingeschränkt in die Lage
versetzt wird, den Mietgegenstand auf das Vorhandensein von
Schäden zu prüfen. Durch die Beendigung eines
Mietverhältnisses wird der Beginn der kurzen Verjährung noch
nicht eingeleitet. Die Verjährung begann im verhandelten
Fall also erst Anfang Oktober 2007, da der Vermieter die
Mietwohnung erst an diesem Tag tatsächlich zurückerhalten
hat.
Grundsätzlich ist der Vermieter nicht verpflichtet eine
Mietwohnung unverzüglich auf Wunsch des Mieters
zurückzunehmen. Der Mieter konnte sich nicht darauf berufen,
die Wohnung bereits zuvor zurückgegeben zu haben, da er mit
dem Vermieter einen Übergabetermin vereinbart und diesen
durchgeführt hatte.
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