Wohnungsschlüssel - Mietrecht A-Z
 
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Wohnungsschlüssel
Ist im Mietvertrag nicht erwähnt, dass man als Mieter Anspruch auf einen Zweitschlüssel hat, hat man ihn trotzdem. Bei Schlüsselverlust hat der Mieter einen wirtschaftlich angemessenen Betrag (durch Vorsorge des Vermieters) zu entrichten. Das trifft zum Beispiel auf folgenden Fall zu: Die Mieterin hat den geborgten Zweitschlüssel verloren und würde deshalb auch die Anfertigung in der Höhe von 46 DM bezahlten. Die Nachfertigung (elektronischer Chip) würde sich aber auf 200 DM belaufen.

Das Amtsgericht (Neukölln, Urteil vom 19.05.1998 - 8 C 39/98) ist der Ansicht, man müsse als Vermieter einen Zweitschlüssel auf eigene Kosten zur Verfügung stellen. Die Mieterin braucht nur 46 DM entrichten. Die Vermieterin hätte wirtschaftlich vorgehen können und somit durch ein kostengünstiges Kontingent an Schlüsseln die Wiederbeschaffung gewährleisten können.

 

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