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Wohnungsschlüssel
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Wohnungsschlüssel
Ist im Mietvertrag nicht erwähnt, dass man als Mieter
Anspruch auf einen Zweitschlüssel hat, hat man ihn trotzdem.
Bei Schlüsselverlust hat der Mieter einen wirtschaftlich
angemessenen Betrag (durch Vorsorge des Vermieters) zu
entrichten. Das trifft zum Beispiel auf folgenden Fall zu:
Die Mieterin hat den geborgten Zweitschlüssel verloren und
würde deshalb auch die Anfertigung in der Höhe von 46 DM
bezahlten. Die Nachfertigung (elektronischer Chip) würde
sich aber auf 200 DM belaufen.
Das Amtsgericht (Neukölln,
Urteil vom 19.05.1998 - 8 C 39/98) ist der Ansicht, man
müsse als Vermieter einen Zweitschlüssel auf eigene Kosten
zur Verfügung stellen. Die Mieterin braucht nur 46 DM
entrichten. Die Vermieterin hätte wirtschaftlich vorgehen
können und somit durch ein kostengünstiges Kontingent an Schlüsseln
die Wiederbeschaffung gewährleisten können. |
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