|
Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich eine Entscheidung
getroffen, die sich auf die Haftung von Vermietern bei
eigenmächtiger Wohnungsräumung bezieht.
In einem
Fall war ein Mieter mehrere Monate mit unbekanntem
Aufenthalt verreist. Er wurde von seinen Verwandten als
vermisst gemeldet. Die Mieten für die Wohnung war inzwischen
für mehrere Monate nicht mehr gezahlt worden und so kündigte
der Vermieter fristlos das Mietverhältnis. Die Mietwohnung
wurde nicht geräumt, sodass der Vermieter sie eigenmächtig
öffnete, einen Teil der Möbel entfernte und den anderen Teil
des Eigentums des Mieters einlagerte. Nachdem der Mieter
zurückgekehrt war, ließ er ein Gutachten von einem
Sachverständigen über den Wert der entfernten Gegenstände
anfertigen. Daraufhin klagte er gegen den Vermieter 62.000
Euro Schadensersatz ein.
Er hatte
mit seiner Klage Erfolg, denn der für das Wohnraummietrecht
zuständige VIII. Zivilsenat des BGH entschied, dass der
Vermieter den dem Mieter entstandenen Schaden ersetzen muss.
Das Gericht sah die nicht durch eine gerichtliche
Entscheidung gedeckte eigenmächtige Räumung der Mietwohnung
als rechtswidrig an. Das hat auch dann Gültigkeit, wenn der
momentane Aufenthaltsort des Mieters unbekannt ist und das
Mietverhältnis wirksam gekündigt wurde. Wenn der Vermieter
eine solche sog. „kalte“ Räumung vornimmt,, muss er den
entstandenen Schaden ersetzen.
Der eine
Wohnung räumende Vermieter hat eine Obhutspflicht für die
Gegenstände, die sich in der Wohnung befinden. Der Mieter
ist über die Räumung der Mietwohnung nicht informiert,
sodass der Vermieter ein Bestandsverzeichnis aufstellen und
den Wert der ausgeräumten Gegenstände feststellen muss. Wenn
der Vermieter dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet er für
Gegenstände, die bei der Räumung abhanden kommen oder
beschädigt werden. Ferner ist er in der Beweispflicht, dass
die Gegenstände einen geringeren Wert haben, als der Mieter
behauptet (BGH, Urteil v. 14.07.10, Az. VIII ZR 45/09). |