Vermieter haften bei eigenmächtiger Räumung der Wohnung

 
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich eine Entscheidung getroffen, die sich auf die Haftung von Vermietern bei eigenmächtiger Wohnungsräumung bezieht.

In einem Fall war ein Mieter mehrere Monate mit unbekanntem Aufenthalt verreist. Er wurde von seinen Verwandten als vermisst gemeldet. Die Mieten für die Wohnung war inzwischen für mehrere Monate nicht mehr gezahlt worden und so kündigte der Vermieter fristlos das Mietverhältnis. Die Mietwohnung wurde nicht geräumt, sodass der Vermieter sie eigenmächtig öffnete, einen Teil der Möbel entfernte und den anderen Teil des Eigentums des Mieters einlagerte. Nachdem der Mieter zurückgekehrt war, ließ er ein Gutachten von einem Sachverständigen über den Wert der entfernten Gegenstände anfertigen. Daraufhin klagte er gegen den Vermieter 62.000 Euro Schadensersatz ein.

Er hatte mit seiner Klage Erfolg, denn der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH entschied, dass der Vermieter den dem Mieter entstandenen Schaden ersetzen muss. Das Gericht sah die nicht durch eine gerichtliche Entscheidung gedeckte eigenmächtige Räumung der Mietwohnung als rechtswidrig an. Das hat auch dann Gültigkeit, wenn der momentane Aufenthaltsort des Mieters unbekannt ist und das Mietverhältnis wirksam gekündigt wurde. Wenn der Vermieter eine solche sog. „kalte“ Räumung vornimmt,, muss er den entstandenen Schaden ersetzen.

Der eine Wohnung räumende Vermieter hat eine Obhutspflicht für die Gegenstände, die sich in der Wohnung befinden. Der Mieter ist über die Räumung der Mietwohnung nicht informiert, sodass der Vermieter ein Bestandsverzeichnis aufstellen und den Wert der ausgeräumten Gegenstände feststellen muss. Wenn der Vermieter dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet er für Gegenstände, die bei der Räumung abhanden kommen oder beschädigt werden. Ferner ist er in der Beweispflicht, dass die Gegenstände einen geringeren Wert haben, als der Mieter behauptet (BGH, Urteil v. 14.07.10, Az. VIII ZR 45/09).

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