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I. Teil - Wohnungseigentum -
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das
Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen
eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung
in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem
gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu
Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung
mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen
Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der
Weise begründet werden, daß das Sondereigentum mit
Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes
sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und
Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder
im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das
Wohnungseigentum entsprechend.
1. Abschnitt
Begründung des Wohnungseigentums
§ 2 Arten der Begründung
Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von
Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
§ 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an
einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der
Weise beschränkt werden, daß jedem der Miteigentümer
abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das
Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu
Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem
Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude
eingeräumt wird.
(2) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die
Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn
ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.
(3) (weggefallen)
§ 4 Formvorschriften
(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist
die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der
Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch
erforderlich.
(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung
vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer
Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben
werden.
(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet,
Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben,
gilt § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend.
§ 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1
bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden
Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder
eingefügt werden können, ohne daß dadurch das
gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum
beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das
nach § 14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die
äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder
Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und
Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der
Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des
Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im
Sondereigentum stehenden Räume befinden.
(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, daß
Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des
Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum
gehören.
(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der
Wohnungseigentümer untereinander können nach den
Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts zum Inhalt des
Sondereigentums gemacht werden. 2Ist das Wohnungseigentum
mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast
eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen
Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung zu der Vereinbarung
nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet
oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes
Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen
wird. Bei der Begründung eines Sondernutzungsrechts ist die
Zustimmung des Dritten nicht erforderlich, wenn durch die
Vereinbarung gleichzeitig das zu seinen Gunsten belastete
Wohnungseigentum mit einem Sondernutzungsrecht verbunden
wird.
§ 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums
(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu
dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.
(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das
zu ihm gehörende Sondereigentum.
§ 7 Grundbuchvorschriften
(1) Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden
Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes
Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch)
angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil
gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des
Miteigentums die Einräumung der zu den anderen
Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte
einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von
Amts wegen geschlossen.
(2) Von der Anlegung besonderer Grundbuchblätter kann
abgesehen werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen
ist. In diesem Fall ist das Grundbuchblatt als
gemeinschaftliches Wohnungsgrundbuch
(Teileigentumsgrundbuch) zu bezeichnen.
(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts
des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung
Bezug genommen werden.
(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:
1.eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder
Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des
Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und
der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile
ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben
Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils
gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2.eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 2 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen
Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie
mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen. Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass und in welchen Fällen der Aufteilungsplan (Satz 1 Nr.
1) und die Abgeschlossenheit (Satz 1 Nr. 2) von einem
öffentlich bestellten oder anerkannten Sachverständigen für
das Bauwesen statt von der Baubehörde ausgefertigt und
bescheinigt werden. Werden diese Aufgaben von dem
Sachverständigen wahrgenommen, so gelten die Bestimmungen
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung
von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2
Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19. März 1974 (BAnz.
Nr. 58 vom 23. März 1974) entsprechend. 5In diesem Fall
bedürfen die Anlagen nicht der Form des § 29 der
Grundbuchordnung. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesbauverwaltungen übertragen.
(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften
über Wohnungsgrundbücher entsprechend.
§ 8 Teilung durch den Eigentümer
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung
gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in
Miteigentumsanteile in der Weise teilen, daß mit jedem
Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder
an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem
auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude
verbunden ist.
(2) Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des § 3
Abs. 2 und der §§ 5, 6, § 7 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend.
Die Teilung wird mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher
wirksam.
§ 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher
1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen:
1. von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4
aufgehoben werden;
2. auf Antrag sämtlicher Wohnungseigentümer, wenn alle
Sondereigentumsrechte durch völlige Zerstörung des Gebäudes
gegenstandslos geworden sind und der Nachweis hierfür durch
eine Bescheinigung der Baubehörde erbracht ist;
3. auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche
Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen.
(2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit dem Recht eines
Dritten belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften,
nach denen zur Aufhebung des Sondereigentums die Zustimmung
des Dritten erforderlich ist, durch Absatz 1 nicht berührt.
(3) Werden die Wohnungsgrundbücher geschlossen, so wird für
das Grundstück ein Grundbuchblatt nach den allgemeinen
Vorschriften angelegt; die Sondereigentumsrechte erlöschen,
soweit sie nicht bereits aufgehoben sind, mit der Anlegung
des Grundbuchblatts.
2. Abschnitt
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
§ 10 Allgemeine Grundsätze
(1) Inhaber der Rechte und Pflichten nach den Vorschriften
dieses Gesetzes, insbesondere des Sondereigentums und des
gemeinschaftlichen Eigentums, sind die Wohnungseigentümer,
soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander
bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und,
soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält,
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den
Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen
treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt
ist. Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz
abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer
Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der
geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles,
insbesondere der Rechte und Interessen der anderen
Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr
Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von
Vorschriften dieses Gesetzes regeln, sowie die Abänderung
oder Aufhebung solcher Vereinbarungen wirken gegen den
Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als
Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind.
(4) Beschlüsse der Wohnungseigentümer gemäß § 23 und
gerichtliche Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger
eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das
Grundbuch. Dies gilt auch für die gemäß § 23 Abs. 1 aufgrund
einer Vereinbarung gefassten Beschlüsse, die vom Gesetz
abweichen oder eine Vereinbarung ändern.
(5) Rechtshandlungen in Angelegenheiten, über die nach
diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der
Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschlossen werden
kann, wirken, wenn sie auf Grund eines mit solcher Mehrheit
gefaßten Beschlusses vorgenommen werden, auch für und gegen
die Wohnungseigentümer, die gegen den Beschluß gestimmt oder
an der Beschlußfassung nicht mitgewirkt haben.
(6) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen
der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte
erwerben und Pflichten eingehen. Sie ist Inhaberin der als
Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich
erworbenen Rechte und Pflichten. 3Sie übt die
gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und
nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der
Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und
Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese
gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu
erfüllen sind. Die Gemeinschaft muss die Bezeichnung
"Wohnungseigentümergemeinschaft" gefolgt von der bestimmten
Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks führen. Sie kann
vor Gericht klagen und verklagt werden.
(7) Das Verwaltungsvermögen gehört der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer. Es besteht aus den im Rahmen der
gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen
Sachen und Rechten sowie den entstandenen Verbindlichkeiten.
Zu dem Verwaltungsvermögen gehören insbesondere die
Ansprüche und Befugnisse aus Rechtsverhältnissen mit Dritten
und mit Wohnungseigentümern sowie die eingenommenen Gelder.
Vereinigen sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer
Person, geht das Verwaltungsvermögen auf den Eigentümer des
Grundstücks über.
(8) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem
Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Abs. 1 Satz 2)
für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit zur
Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig
geworden sind; für die Haftung nach Veräußerung des
Wohnungseigentums ist § 160 des Handelsgesetzbuches
entsprechend anzuwenden. Er kann gegenüber einem Gläubiger
neben den in seiner Person begründeten auch die der
Gemeinschaft zustehenden Einwendungen und Einreden geltend
machen, nicht aber seine Einwendungen und Einreden gegenüber
der Gemeinschaft. Für die Einrede der Anfechtbarkeit und
Aufrechenbarkeit ist § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechend anzuwenden. 4Die Haftung eines
Wohnungseigentümers gegenüber der Gemeinschaft wegen nicht
ordnungsmäßiger Verwaltung bestimmt sich nach Satz 1.
§ 11 Unauflöslichkeit der Gemeinschaft
(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der
Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung
aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur
für den Fall zulässig, daß das Gebäude ganz oder teilweise
zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht
besteht.
(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie das im Insolvenzverfahren
bestehende Recht (§ 84 Abs. 2 der Insolvenzordnung), die
Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen.
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Verwaltungsvermögen der
Gemeinschaft findet nicht statt.
§ 12 Veräußerungsbeschränkung
1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden,
daß ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines
Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer
oder eines Dritten bedarf.
(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund
versagt werden. Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem
Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein
Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.
(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist
eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag,
durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen
Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die
erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer
rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im
Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den
Insolvenzverwalter gleich.
(4) Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit
beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz
1 aufgehoben wird. Diese Befugnis kann durch Vereinbarung
der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder
ausgeschlossen werden. Ist ein Beschluss gemäß Satz 1
gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch
gelöscht werden. Der Bewilligung gemäß § 19 der
Grundbuchordnung bedarf es nicht, wenn der Beschluss gemäß
Satz 1 nachgewiesen wird. 5Für diesen Nachweis ist § 26 Abs.
3 entsprechend anzuwenden.
§ 13 Rechte des Wohnungseigentümers
(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz
oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im
Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben
verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten,
verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von
Einwirkungen ausschließen.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des
gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15
berechtigt. An den sonstigen Nutzungen des
gemeinschaftlichen Eigentums gebührt jedem
Wohnungseigentümer ein Anteil nach Maßgabe des § 16.
§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümers
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand
zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen
Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß
dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei
einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein
Nachteil erwächst;
2. für die Einhaltung der in Nummer 1 bezeichneten Pflichten
durch Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder
Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung
der im Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder
Gebäudeteile überläßt;
3. Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden
Gebäudeteile und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden,
soweit sie auf einem nach Nummer 1, 2 zulässigen Gebrauch
beruhen;
4. das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum
stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur
Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen
Eigentums erforderlich ist; der hierdurch entstehende
Schaden ist zu ersetzen.
§ 15 Gebrauchsregelung
(1) Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des
Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch
Vereinbarung regeln.
(2) Soweit nicht eine Vereinbarung nach Absatz 1
entgegensteht, können die Wohnungseigentümer durch
Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im
Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des
gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen
Gebrauch beschließen.
(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im
Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des
gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den
Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung
hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der
Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
§ 16 Nutzungen, Lasten und Kosten
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil
entsprechender Bruchteil der Nutzungen des
gemeinschaftlichen Eigentums. Der Anteil bestimmt sich nach
dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch
eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen
Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des
gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der
Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und
eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen
Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz
2) zu tragen.
(3) Die Wohnungseigentümer können abweichend von Absatz 2
durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten
des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im
Sinne des § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die
nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und
die Kosten der Verwaltung nach Verbrauch oder Verursachung
erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab
verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung
entspricht.
(4) Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall zur
Instandhaltung oder Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5
Nr. 2 oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen im
Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 durch Beschluss die
Kostenverteilung abweichend von Absatz 2 regeln, wenn der
abweichende Maßstab dem Gebrauch oder der Möglichkeit des
Gebrauchs durch die Wohnungseigentümer Rechnung trägt. Der
Beschluss zur Regelung der Kostenverteilung nach Satz 1
bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller
stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs.
2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile.
(5) Die Befugnisse im Sinne der Absätze 3 und 4 können durch
Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder
ausgeschlossen werden.
(6) Ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22
Abs. 1 nicht zugestimmt hat, ist nicht berechtigt, einen
Anteil an Nutzungen, die auf einer solchen Maßnahme beruhen,
zu beanspruchen; er ist nicht verpflichtet, Kosten, die
durch eine solche Maßnahme verursacht sind, zu tragen. Satz
1 ist bei einer Kostenverteilung gemäß Absatz 4 nicht
anzuwenden.
(7) Zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2
gehören insbesondere Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 18
und der Ersatz des Schadens im Falle des § 14 Nr. 4.
(8) Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43 gehören nur dann
zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2, wenn
es sich um Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütung
eines Rechtsanwalts aufgrund einer Vereinbarung über die
Vergütung (§ 27 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 6) handelt.
§ 17 Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft
Im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der
Anteil der Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes
ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der
Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils
durch Maßnahmen verändert, deren Kosten der
Wohnungseigentümer nicht getragen hat, so bleibt eine solche
Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils
außer Betracht.
§ 18 Entziehung des Wohnungseigentums
(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren
Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern
obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, daß diesen die
Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet
werden kann, so können die anderen Wohnungseigentümer von
ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen. Die
Ausübung des Entziehungsrechts steht der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer zu, soweit es sich nicht um eine
Gemeinschaft handelt, die nur aus zwei Wohnungseigentümern
besteht.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere
vor, wenn
1. der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt
gröblich gegen die ihm nach § 14 obliegenden Pflichten
verstößt;
2. der Wohnungseigentümer sich mit der Erfüllung seiner
Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung (§ 16 Abs. 2)
in Höhe eines Betrags, der drei vom Hundert des
Einheitswerts seines Wohnungseigentums übersteigt, länger
als drei Monate in Verzug befindet.
(3) Über das Verlangen nach Absatz 1 beschließen die
Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit. Der Beschluß
bedarf einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der
stimmberechtigten Wohnungseigentümer. Die Vorschriften des §
25 Abs. 3, 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(4) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch
Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder
ausgeschlossen werden.
§ 19 Wirkung des Urteils
(1) Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur
Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt wird,
berechtigt jeden Miteigentümer zur Zwangsvollstreckung
entsprechend den Vorschriften des Ersten Abschnitts des
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung. Die Ausübung dieses Rechts steht der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu, soweit es sich nicht
um eine Gemeinschaft handelt, die nur aus zwei
Wohnungseigentümern besteht.
(2) Der Wohnungseigentümer kann im Falle des § 18 Abs. 2 Nr.
2 bis zur Erteilung des Zuschlags die in Absatz 1
bezeichnete Wirkung des Urteils dadurch abwenden, daß er die
Verpflichtungen, wegen deren Nichterfüllung er verurteilt
ist, einschließlich der Verpflichtung zum Ersatz der durch
den Rechtsstreit und das Versteigerungsverfahren
entstandenen Kosten sowie die fälligen weiteren
Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung erfüllt.
(3) Ein gerichtlicher oder vor einer Gütestelle
geschlossener Vergleich, durch den sich der
Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums
verpflichtet, steht dem in Absatz 1 bezeichneten Urteil
gleich.
3. Abschnitt
Verwaltung
§ 20 Gliederung der Verwaltung
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt
den Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 und
dem Verwalter nach Maßgabe der §§ 26 bis 28, im Falle der
Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem nach Maßgabe
des § 29.
(2) Die Bestellung eines Verwalters kann nicht
ausgeschlossen werden.
§ 21 Verwaltung durch die Wohnungseigentümer
(1) Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung
der Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt ist, steht die
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den
Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung
der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die
zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum
unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.
(3) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt
ist, können die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit
des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende
ordnungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen.
(4) Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen,
die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche
nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der
Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
(5) Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit
der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört
insbesondere:
1. die Aufstellung einer Hausordnung;
2. die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums;
3. die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums
zum Neuwert sowie die angemessene Versicherung der
Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht;
4. die Ansammlung einer angemessenen
Instandhaltungsrückstellung;
5. die Aufstellung eines Wirtschaftsplans (§ 28);
6. die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer
Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer
Rundfunkempfangsanlage oder eines
Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines
Wohnungseigentümers erforderlich sind.
(6) Der Wohnungseigentümer, zu dessen Gunsten eine Maßnahme
der in Absatz 5 Nr. 6 bezeichneten Art getroffen wird, ist
zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.
(7) Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und
Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des
Verzugs sowie der Kosten für eine besondere Nutzung des
gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen
Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen.
(8) Treffen die Wohnungseigentümer eine nach dem Gesetz
erforderliche Maßnahme nicht, so kann an ihrer Stelle das
Gericht in einem Rechtsstreit gemäß § 43 nach billigem
Ermessen entscheiden, soweit sich die Maßnahme nicht aus dem
Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluss der
Wohnungseigentümer ergibt.
§ 22 Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die
ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen
oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer
zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14
Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die
Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines
Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten
Weise beeinträchtigt werden.
(2) Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1, die der Modernisierung
entsprechend § 559 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder
der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand
der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern
und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig
beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine
Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten
Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der
Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. Die
Befugnis im Sinne des Satzes 1 kann durch Vereinbarung der
Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen
werden.
(3) Für Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung im
Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 verbleibt es bei den
Vorschriften des § 21 Abs. 3 und 4.
(4) Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes
zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung
oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau
nicht gemäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4
verlangt werden.
§ 23 Wohnungseigentümerversammlung
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach
einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die
Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden können, werden
durch Beschlußfassung in einer Versammlung der
Wohnungseigentümer geordnet.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß
der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle
Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluß
schriftlich erklären.
(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt,
auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden
kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig,
solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig
erklärt ist.
§ 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem
Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen.
(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muß von dem
Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer
bestimmten Fällen, im übrigen dann einberufen werden, wenn
dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von
mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.
(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig,
die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann
die Versammlung auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt
ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter
einberufen werden.
(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der
Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer
Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen.
(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt,
sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter.
(6) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem
Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein
Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden
oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Jeder
Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschriften
einzusehen.
(7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. 2Die
Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut
1. der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten
Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,
2. der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum
der Verkündung und 3. der Urteilsformeln der gerichtlichen
Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe
ihres Datums, des Gerichts und der Parteien, soweit diese
Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli
2007 ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen
Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu
nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so
ist dies anzumerken. Im Falle einer Aufhebung kann von einer
Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine
Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem
anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung
mehr hat. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß
den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit
Datum zu versehen. 8Einem Wohnungseigentümer oder einem
Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf
sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.
(8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen.
Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende der
Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die
Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer
durch Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe
bestellt haben.
§ 25 Mehrheitsbeschluß
(1) Für die Beschlußfassung in Angelegenheiten, über die die
Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen, gelten
die Vorschriften der Absätze 2 bis 5.
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein
Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie
das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(3) Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn die
erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als
die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im
Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten.
(4) Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3 beschlußfähig,
so beruft der Verwalter eine neue Versammlung mit dem
gleichen Gegenstand ein. Diese Versammlung ist ohne
Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlußfähig;
hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(5) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn
die Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts
mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines
Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn
betrifft oder wenn er nach § 18 rechtskräftig verurteilt
ist.
§ 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters
(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters
beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die
Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden,
im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von
Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die
Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines
wichtigen Grundes beschränkt werden. Ein wichtiger Grund
liegt regelmäßig vor, wenn der Verwalter die
Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmäßig führt. Andere
Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters
sind nicht zulässig.
(2) Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf
eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der
frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefaßt
werden kann.
(3) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich
beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muß, genügt die
Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluß,
bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 bezeichneten
Personen öffentlich beglaubigt sind.
§ 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
(1) Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern und
gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt
und verpflichtet,
1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für
die Durchführung der Hausordnung zu sorgen;
2. die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und
Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums
erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
3. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu
treffen;
4. Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und
Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und
abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche
Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt;
5. alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und
entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
6. eingenommene Gelder zu verwalten;
7. die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu
unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß § 43 anhängig ist;
8. die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in § 21
Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind.
(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller
Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie
1. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen,
soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft
gerichtet sind;
2. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder
zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich
sind, insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer
gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5
im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen;
3. Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu
machen, sofern er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss
mit Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer ermächtigt ist;
4. mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß §
43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 zu vereinbaren, dass sich die
Gebühren nach einem höheren als dem gesetzlichen Streitwert,
höchstens nach einem gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 des
Gerichtskostengesetzes bestimmten Streitwert bemessen.
(3) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen der Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie
1. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen;
2. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder
zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich
sind, insbesondere einen gegen die Gemeinschaft gerichteten
Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 2 oder Nr. 5 im Erkenntnis- und
Vollstreckungsverfahren zu führen;
3. die laufenden Maßnahmen der erforderlichen
ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung gemäß
Absatz 1 Nr. 2 zu treffen;
4. die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 3 bis 5 und 8 zu
treffen;
5. im Rahmen der Verwaltung der eingenommenen Gelder gemäß
Absatz 1 Nr. 6 Konten zu führen;
6. mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß §
43 Nr. 2 oder Nr. 5 eine Vergütung gemäß Absatz 2 Nr. 4 zu
vereinbaren;
7. sonstige Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen
vorzunehmen, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder
Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit
ermächtigt ist.
Fehlt ein Verwalter oder ist er zur Vertretung nicht
berechtigt, so vertreten alle Wohnungseigentümer die
Gemeinschaft. 3Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss
mit Stimmenmehrheit einen oder mehrere Wohnungseigentümer
zur Vertretung ermächtigen.
(4) Die dem Verwalter nach den Absätzen 1 bis 3 zustehenden
Aufgaben und Befugnisse können durch Vereinbarung der
Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen
werden.
(5) Der Verwalter ist verpflichtet, eingenommene Gelder von
seinem Vermögen gesondert zu halten. Die Verfügung über
solche Gelder kann durch Vereinbarung oder Beschluss der
Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit von der Zustimmung
eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten abhängig
gemacht werden.
(6) Der Verwalter kann von den Wohnungseigentümern die
Ausstellung einer Vollmachts- und Ermächtigungsurkunde
verlangen, aus der der Umfang seiner Vertretungsmacht
ersichtlich ist.
§ 28 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
(1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen
Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:
1. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
2. die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur
Lasten- und Kostentragung;
3. die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in §
21 Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.
(2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf
durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan
entsprechende Vorschüsse zu leisten.
(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahrs eine
Abrechnung aufzustellen.
(4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß
jederzeit von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen.
(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die
Rechnungslegung des Verwalters beschließen die
Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.
§ 29 Verwaltungsbeirat
(1) Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die
Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Der
Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als
Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als
Beisitzern.
(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der
Durchführung seiner Aufgaben.
(3) Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den
Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschläge
sollen, bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung
beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen
Stellungnahme versehen werden.
(4) Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach
Bedarf einberufen.
4. Abschnitt
Wohnungserbbaurecht
§ 30
(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach
Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise
beschränkt werden, daß jedem der Mitberechtigten das
Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu
Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund
des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude
eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).
(2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in
entsprechender Anwendung des § 8 teilen.
(3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes
Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch,
Teilerbbaugrundbuch). Im übrigen gelten für das
Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften über
das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.
II. Teil
Dauerwohnrecht
§ 31 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß
derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt,
berechtigt ist, unter Ausschluß des Eigentümers eine
bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten
oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer
Weise zu nutzen (Dauerwohnrecht). Das Dauerwohnrecht kann
auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des
Grundstücks erstreckt werden, sofern die Wohnung
wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.
(2) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß
derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt,
berechtigt ist, unter Ausschluß des Eigentümers nicht zu
Wohnzwecken dienende bestimmte Räume in einem auf dem
Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu
nutzen (Dauernutzungsrecht).
(3) Für das Dauernutzungsrecht gelten die Vorschriften über
das Dauerwohnrecht entsprechend.
§ 32 Voraussetzungen der Eintragung
1) Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, wenn die
Wohnung in sich abgeschlossen ist.
(2) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts
des Dauerwohnrechts kann auf die Eintragungsbewilligung
Bezug genommen werden. 2Der Eintragungsbewilligung sind als
Anlagen beizufügen:
1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder
Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des
Gebäudes sowie die Lage und Größe der dem Dauerwohnrecht
unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteile ersichtlich ist
(Aufteilungsplan); alle zu demselben Dauerwohnrecht
gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer
zu kennzeichnen;
2. eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die
Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen
Dauerwohnrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit
denen des Aufteilungsplans übereinstimmen. Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass und in welchen Fällen der Aufteilungsplan (Satz 2 Nr.
1) und die Abgeschlossenheit (Satz 2 Nr. 2) von einem
öffentlich bestellten oder anerkannten Sachverständigen für
das Bauwesen statt von der Baubehörde ausgefertigt und
bescheinigt werden. Werden diese Aufgaben von dem
Sachverständigen wahrgenommen, so gelten die Bestimmungen
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung
von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2
Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19. März 1974 (BAnz.
Nr. 58 vom 23. März 1974) entsprechend. In diesem Fall
bedürfen die Anlagen nicht der Form des § 29 der
Grundbuchordnung. 7Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesbauverwaltungen übertragen.
(3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dauerwohnrechts
ablehnen, wenn über die in § 33 Abs. 4 Nr. 1 bis 4
bezeichneten Angelegenheiten, über die Voraussetzungen des
Heimfallanspruchs (§ 36 Abs. 1) und über die Entschädigung
beim Heimfall (§ 36 Abs. 4) keine Vereinbarungen getroffen
sind.
§ 33 Inhalt des Dauerwohnrechts
(1) Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. Es
kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden.
(2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist, die Vorschriften des § 14 entsprechend
anzuwenden.
(3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch
bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und
Grundstücks mitbenutzen, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen
getroffen werden über:
1. Art und Umfang der Nutzungen;
2. Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht
unterliegenden Gebäudeteile;
3. die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher
oder privatrechtlicher Lasten des Grundstücks;
4. die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im
Falle der Zerstörung;
5. das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen Sicherheitsleistung zu verlangen.
§ 34 Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten
(1) Auf die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen
Veränderungen oder Verschlechterungen sowie auf die
Ansprüche der Dauerwohnberechtigten auf Ersatz von
Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer
Einrichtung sind die §§ 1049, 1057 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(2) Wird das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so sind auf die
Ansprüche des Berechtigten die für die Ansprüche aus dem
Eigentum geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 35 Veräußerungsbeschränkung
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß
der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der
Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die
Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.
§ 36 Heimfallanspruch
(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden,
daß der Berechtigte verpflichtet ist, das Dauerwohnrecht
beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen auf den
Grundstückseigentümer oder einen von diesem zu bezeichnenden
Dritten zu übertragen (Heimfallanspruch). Der
Heimfallanspruch kann nicht von dem Eigentum an dem
Grundstück getrennt werden.
(2) Bezieht sich das Dauerwohnrecht auf Räume, die dem
Mieterschutz unterliegen, so kann der Eigentümer von dem
Heimfallanspruch nur Gebrauch machen, wenn ein Grund
vorliegt, aus dem ein Vermieter die Aufhebung des
Mietverhältnisses verlangen oder kündigen kann.
(3) Der Heimfallanspruch verjährt in sechs Monaten von dem
Zeitpunkt an, in dem der Eigentümer von dem Eintritt der
Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese
Kenntnis in zwei Jahren von dem Eintritt der Voraussetzungen
an.
(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden,
daß der Eigentümer dem Berechtigten eine Entschädigung zu
gewähren hat, wenn er von dem Heimfallanspruch Gebrauch
macht. Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen
über die Berechnung oder Höhe der Entschädigung oder die Art
ihrer Zahlung getroffen werden.
§ 37 Vermietung
(1) Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauerwohnrecht
unterliegenden Gebäude- oder Grundstücksteile vermietet oder
verpachtet, so erlischt das Miet- oder Pachtverhältnis, wenn
das Dauerwohnrecht erlischt.
(2) Macht der Eigentümer von seinem Heimfallanspruch
Gebrauch, so tritt er oder derjenige, auf den das
Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in das Miet- oder
Pachtverhältnis ein; die Vorschriften der §§ 566 bis 566e
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauerwohnrecht
veräußert wird. Wird das Dauerwohnrecht im Wege der
Zwangsvollstreckung veräußert, so steht dem Erwerber ein
Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung des § 57a des
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung zu.
§ 38 Eintritt in das Rechtsverhältnis
(1) Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt der Erwerber
an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer
seiner Berechtigung aus dem Rechtsverhältnis zu dem
Eigentümer ergebenden Verpflichtungen ein.
(2) Wird das Grundstück veräußert, so tritt der Erwerber an
Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seines
Eigentums aus dem Rechtsverhältnis zu dem
Dauerwohnberechtigten ergebenden Rechte ein. Das gleiche
gilt für den Erwerb auf Grund Zuschlages in der
Zwangsversteigerung, wenn das Dauerwohnrecht durch den
Zuschlag nicht erlischt.
§ 39 Zwangsversteigerung
(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden,
daß das Dauerwohnrecht im Falle der Zwangsversteigerung des
Grundstücks abweichend von § 44 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung auch dann
bestehen bleiben soll, wenn der Gläubiger einer dem
Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder gleichstehenden
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast die
Zwangsversteigerung in das Grundstück betreibt.
(2) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung derjenigen, denen eine dem
Dauerwohnrecht im Range vorgehende oder gleichstehende
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast zusteht.
(3) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 ist nur wirksam für den
Fall, daß der Dauerwohnberechtigte im Zeitpunkt der
Feststellung der Versteigerungsbedingungen seine fälligen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Eigentümer erfüllt
hat; in Ergänzung einer Vereinbarung nach Absatz 1 kann
vereinbart werden, daß das Fortbestehen des Dauerwohnrechts
vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig ist.
§ 40 Haftung des Entgelts
(1) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und
Reallasten, die dem Dauerwohnrecht im Range vorgehen oder
gleichstehen, sowie öffentliche Lasten, die in
wiederkehrenden Leistungen bestehen, erstrecken sich auf den
Anspruch auf das Entgelt für das Dauerwohnrecht in gleicher
Weise wie auf eine Mietforderung, soweit nicht in Absatz 2
etwas Abweichendes bestimmt ist. Im übrigen sind die für
Mietforderungen geltenden Vorschriften nicht entsprechend
anzuwenden.
(2) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden,
daß Verfügungen über den Anspruch auf das Entgelt, wenn es
in wiederkehrenden Leistungen ausbedungen ist, gegenüber dem
Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder
gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder
Reallast wirksam sind. Für eine solche Vereinbarung gilt §
39 Abs. 2 entsprechend.
§ 41 Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte
(1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für
einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren eingeräumt sind,
gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3.
(2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes
vereinbart ist, dem Dauerwohnberechtigten gegenüber
verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im Range vorgehende
oder gleichstehende Hypothek löschen zu lassen für den Fall,
daß sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und
die Eintragung einer entsprechenden Löschungsvormerkung in
das Grundbuch zu bewilligen.
(3) Der Eigentümer ist verpflichtet, dem
Dauerwohnberechtigten eine angemessene Entschädigung zu
gewähren, wenn er von dem Heimfallanspruch Gebrauch macht.
§ 42 Belastung eines Erbbaurechts
(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die
Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht
entsprechend.
(2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht
bestehen.
III. Teil
Verfahrensvorschriften
§ 43 Zuständigkeit
Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist
ausschließlich zuständig für
1. Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten
der Wohnungseigentümer untereinander;
2. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern;
3. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des
Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums;
4. Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der
Wohnungseigentümer;
5. Klagen Dritter, die sich gegen die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer oder gegen Wohnungseigentümer richten und
sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung
oder das Sondereigentum beziehen;
6. Mahnverfahren, wenn die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer Antragstellerin ist. 2Insoweit ist § 689
Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
§ 44 Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift
(1) Wird die Klage durch oder gegen alle Wohnungseigentümer
mit Ausnahme des Gegners erhoben, so genügt für ihre nähere
Bezeichnung in der Klageschrift die bestimmte Angabe des
gemeinschaftlichen Grundstücks; wenn die Wohnungseigentümer
Beklagte sind, sind in der Klageschrift außerdem der
Verwalter und der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 bestellte
Ersatzzustellungsvertreter zu bezeichnen. Die namentliche
Bezeichnung der Wohnungseigentümer hat spätestens bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung zu erfolgen.
(2) Sind an dem Rechtsstreit nicht alle Wohnungseigentümer
als Partei beteiligt, so sind die übrigen Wohnungseigentümer
entsprechend Absatz 1 von dem Kläger zu bezeichnen. Der
namentlichen Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer
bedarf es nicht, wenn das Gericht von ihrer Beiladung gemäß
§ 48 Abs. 1 Satz 1 absieht.
§ 45 Zustellung
(1) Der Verwalter ist Zustellungsvertreter der
Wohnungseigentümer, wenn diese Beklagte oder gemäß § 48 Abs.
1 Satz 1 beizuladen sind, es sei denn, dass er als Gegner
der Wohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt ist oder
aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, der
Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht
unterrichten.
(2) Die Wohnungseigentümer haben für den Fall, dass der
Verwalter als Zustellungsvertreter ausgeschlossen ist, durch
Beschluss mit Stimmenmehrheit einen
Ersatzzustellungsvertreter sowie dessen Vertreter zu
bestellen, auch wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig
ist. Der Ersatzzustellungsvertreter tritt in die dem
Verwalter als Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer
zustehenden Aufgaben und Befugnisse ein, sofern das Gericht
die Zustellung an ihn anordnet; Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Haben die Wohnungseigentümer entgegen Absatz 2 Satz 1
keinen Ersatzzustellungsvertreter bestellt oder ist die
Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 aus sonstigen Gründen
nicht ausführbar, kann das Gericht einen
Ersatzzustellungsvertreter bestellen.
§ 46 Anfechtungsklage
(1) Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf
Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der
Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer
und die Klage des Verwalters ist gegen die
Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss innerhalb eines
Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb
zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.
Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend.
(2) Hat der Kläger erkennbar eine Tatsache übersehen, aus
der sich ergibt, dass der Beschluss nichtig ist, so hat das
Gericht darauf hinzuweisen.
§ 47 Prozessverbindung
Mehrere Prozesse, in denen Klagen auf Erklärung oder
Feststellung der Ungültigkeit desselben Beschlusses der
Wohnungseigentümer erhoben werden, sind zur gleichzeitigen
Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die Verbindung
bewirkt, dass die Kläger der vorher selbständigen Prozesse
als Streitgenossen anzusehen sind.
§ 48 Beiladung, Wirkung des Urteils
(1) Richtet sich die Klage eines Wohnungseigentümers, der in
einem Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1 oder Nr. 3 einen ihm
allein zustehenden Anspruch geltend macht, nur gegen einen
oder einzelne Wohnungseigentümer oder nur gegen den
Verwalter, so sind die übrigen Wohnungseigentümer
beizuladen, es sei denn, dass ihre rechtlichen Interessen
erkennbar nicht betroffen sind. Soweit in einem Rechtsstreit
gemäß § 43 Nr. 3 oder Nr. 4 der Verwalter nicht Partei ist,
ist er ebenfalls beizuladen.
(2) Die Beiladung erfolgt durch Zustellung der Klageschrift,
der die Verfügungen des Vorsitzenden beizufügen sind. Die
Beigeladenen können der einen oder anderen Partei zu deren
Unterstützung beitreten. 3Veräußert ein beigeladener
Wohnungseigentümer während des Prozesses sein
Wohnungseigentum, ist § 265 Abs. 2 der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden.
(3) Über die in § 325 der Zivilprozessordnung angeordneten
Wirkungen hinaus wirkt das rechtskräftige Urteil auch für
und gegen alle beigeladenen Wohnungseigentümer und ihre
Rechtsnachfolger sowie den beigeladenen Verwalter.
(4) Wird durch das Urteil eine Anfechtungsklage als
unbegründet abgewiesen, so kann auch nicht mehr geltend
gemacht werden, der Beschluss sei nichtig.
§ 49 Kostenentscheidung
(1) Wird gemäß § 21 Abs. 8 nach billigem Ermessen
entschieden, so können auch die Prozesskosten nach billigem
Ermessen verteilt werden.
(2) Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden,
soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde
und ihn ein grobes Verschulden trifft, auch wenn er nicht
Partei des Rechtsstreits ist.
§ 50 Kostenerstattung
Den Wohnungseigentümern sind als zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten
nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu
erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand
des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch
mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war.
§§ 51 u. 52 (weggefallen)
§§ 53 bis 58 (weggefallen)
IV. Teil
Ergänzende Bestimmungen
§ 59 (weggefallen)
§ 60 Ehewohnung
Die Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der
Ehewohnung und des Hausrats (Sechste Durchführungsverordnung
zum Ehegesetz) vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S.
256) gelten entsprechend, wenn die Ehewohnung im
Wohnungseigentum eines oder beider Ehegatten steht oder wenn
einem oder beiden Ehegatten das Dauerwohnrecht an der
Ehewohnung zusteht.
§ 61
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die
Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft
unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die
Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung
in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es
sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums
nach seiner Begründung handelt, es sei denn, daß eine
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das
Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt
der Rechtsfolgen des § 878 Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den
Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
§ 62 Übergangsvorschrift
(1) Für die am 1. Juli 2007 bei Gericht anhängigen Verfahren
in Wohnungseigentums- oder in Zwangsversteigerungssachen
oder für die bei einem Notar beantragten freiwilligen
Versteigerungen sind die durch die Artikel 1 und 2 des
Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geänderten
Vorschriften des III. Teils dieses Gesetzes sowie die des
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
(2) In Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 finden
die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543
Abs. 1 Nr. 2, § 544 der Zivilprozessordnung) keine
Anwendung, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 1.
Juli 2012 verkündet worden ist.
§ 63 Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse
(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg
bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen
Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt,
so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch
veranlaßten Gebühren der Gerichte und Notare im Falle des
Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts
des Grundstücks, im Falle des Dauerwohnrechts ein
Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.
(2)
(3) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung
bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse
in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen
getroffen werden.
§ 64 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. |