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Wohnungsbesichtigung Vermieter
- Mietrecht |
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Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter bzw. Eigentümer
Ein Wohnungsbesitzer braucht einen konkreten Anlass, um
seine Wohnung besichtigen zu können. In einem Prozess sprach
ihm das Amtsgericht Bonn kein Recht zu, routinemäßig die
Wohnung zu besuchen (Az. 5C 275/04). der Vermieter pochte
zwar auf den Mietvertrag, der den Mieter zu
Schönheitsreparaturen verpflichtete. Deshalb müsse er auch
Routinekontrollen zur Untersuchung der Wohnung dulden. Das
sahen die Bonner Richter anders. In ihrem Urteil betonten
sie das Recht des Mieters auf ungestörten Besitz der
überlassenden Räume. Und das werde weder durch Klauseln im
Mietvertrag noch durch die Rechte des Vermieters als
Eigentümer eingeschränkt. |
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Vermieter - Vor
Wohnungsbesichtigung Termin vereinbaren
Aus einem Urteil des Amtsgericht Hamburg geht
hervor: Eine Klausel, die vorsieht, dass ein Vermieter die
Wohnung unangekündigt besichtigen darf, ist unwirksam. In
diesem Fall hatte der Vermieter die Wohnung bereits zwei Mal
besichtigt. Bei der zweiten Besichtigung war sogar ein
Architekt anwesend. Eine dritte Besichtigung wurde daraufhin
von den Mietern verweigert. Der Vermieter klagte mit der
Behauptung, er hätte den Fußboden kontrollieren müssen. Des
Weiteren berief er sich auf § 19 des Mietvertrages, in dem
es hieß, er könne die Wohnung auch ohne vorherige
Terminabsprache besichtigen.
Das Amtsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, eine
mietvertragliche Regelung auf Besichtigungsrecht sei
unwirksam. Außerdem wies es eine weitere Besichtigung dieser
Wohnung zurück. Es bestand kein Anspruch, da sich der
Vermieter nicht auf § 19 des Mietvertrages berufen kann.
Diese Klausel ist gemäß § 307, Absatz 1 Bundesgesetzbuch,
unwirksam. Sie würde die beklagten Mieter benachteiligen da
nach deren Angaben eine Besichtigung des Vermieters ohne
Ankündigung verlangt werden könnte. Der Vermieter kann somit
nicht gegen das Grundrecht der Mieter auf Unverletzlichkeit
der Wohnung verstoßen (Artikel 13 GG). Wenn es im Sinne der
Objektbewirtschaftung ist, hat der Vermieter grundsätzlich
das Recht zur Besichtigung der Wohnung.
In Ausnahmefällen hat der Vermieter auch ohne besondere
vertragliche Vereinbarung ein Besichtigungsrecht. Dafür
müssen besondere Umstände vorliegen. Darunter ist zu
verstehen, dass eine Besichtigung im Interesse einer
Objektbewirtschaftung besteht. Allerdings muss die
Besichtigung dann angekündigt und schonend ausgeführt
werden. Dahingestellt sei hier der Zustand des Bodens,
vielmehr hätte der Vermieter die einzelnen
Besichtigungsgründe bündeln können, um sie dann in einem
einzigen Termin in Augenschein zu nehmen. Amtsgericht
Hamburg, Urteil vom 23.02.2006, Aktenzeichen: 49 C 513/05 |
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