Wohnraumkündigung - Mietrecht A-Z
 
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Wohnraumkündigung nach dem 01. Januar 2003 (Fristen I)
Der BGH hat im Anschluss an seine Entscheidung, dass bei Wohnraummietverhältnissen die alten Kündigungsfristen des ƒ 565 Abs. 2 BGB alte Fassung weiter gelten, solange der Mietvertrag die verlängerten Kündigungsfristen zumindest sinngemäß wiedergebe (Urteil vom 18. Juni 2003, VIII ZR 240/03), in einem weiteren Urteil klar gestellt, dass dies auch für eine Klausel in einem Formularvertrag gelte, die zwar die Fristen nicht selbst wiedergibt, diese aber zumindest in einer Fußnote enthält (Urteil vom 10. März 2004, VIII ZR 64/03).

 

 

 

Mit Inkrafttreten der Mietrechtsreform im September 2001 wurden die verlängerten Kündigungsfristen - Verlängerung von jeweils drei Monaten nach fünf, acht und zehn Jahren seit Überlassung des Wohnraums - zumindest zu Lasten des Mieters abgeschafft. Gemäß ƒ 573 c Abs. 4 BGB kann die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten auch nicht mehr individuell-vertraglich verlängert werden.

In Altverträgen gelten aber nach Ansicht des BGH die längeren Fristen weiter, wenn diese im Vertragstext zumindest sinngemäß wiedergegeben sind, unabhängig davon, ob es sich um einen individual-vertragliche oder eine formularmäßige Vereinbarung handelt. Dafür reiche auch die Wiedergabe in einer Fußnote aus.

Praxistipp:
Haben Sie als Vermieter in Ihren Verträgen die alte Regelung des ƒ 565 Abs. 2 BGB zumindest sinngemäß wiedergegeben, sind also die verlängerten Fristen explizit aufgelistet und nicht lediglich auf den Gesetzestext verwiesen, können Sie sich als Vermieter zumindest bei Kündigungen bis zum 31. Dezember 2002 darauf berufen und müssen sich nicht auf ƒ 573 c Abs. 4 BGB verweisen lassen.

Im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002 wurde allerdings geregelt, dass die reformierten, neuen Vorschriften ab dem 01. Januar 2003 auch für sämtliche Dauerschuldverhältnisse Geltung hat (Art. 229 ƒ 5 Satz 2 EGBGB). Ob die langen Kündigungsfristen damit ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr finden oder trotz dessen weiterhin Bestand haben, ist von der Rechtsprechung noch nicht geklärt. (siehe auch den nachstehenden Beitrag Fristen II)

 

 » Wohnraumkündigung II

 
15.10.2004, Autorin: Bettina Baumgarten - baumgarten@bethgeundpartner.de