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Wohnraumkündigung
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Wohnraumkündigung nach dem 01. Januar 2003 (Fristen I)
Der BGH hat im Anschluss an seine Entscheidung, dass bei
Wohnraummietverhältnissen die alten Kündigungsfristen des ƒ
565 Abs. 2 BGB alte Fassung weiter gelten, solange der
Mietvertrag die verlängerten Kündigungsfristen zumindest
sinngemäß wiedergebe (Urteil vom 18. Juni 2003, VIII ZR
240/03), in einem weiteren Urteil klar gestellt, dass dies
auch für eine Klausel in einem Formularvertrag gelte, die
zwar die Fristen nicht selbst wiedergibt, diese aber
zumindest in einer Fußnote enthält (Urteil vom 10. März
2004, VIII ZR 64/03). |
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Mit Inkrafttreten der Mietrechtsreform im September 2001
wurden die verlängerten Kündigungsfristen - Verlängerung von
jeweils drei Monaten nach fünf, acht und zehn Jahren seit
Überlassung des Wohnraums - zumindest zu Lasten des Mieters
abgeschafft. Gemäß ƒ 573 c Abs. 4 BGB kann die gesetzliche
Kündigungsfrist von drei Monaten auch nicht mehr
individuell-vertraglich verlängert werden.
In Altverträgen gelten aber nach Ansicht des BGH die
längeren Fristen weiter, wenn diese im Vertragstext
zumindest sinngemäß wiedergegeben sind, unabhängig davon, ob
es sich um einen individual-vertragliche oder eine
formularmäßige Vereinbarung handelt. Dafür reiche auch die
Wiedergabe in einer Fußnote aus.
Praxistipp:
Haben Sie als Vermieter in Ihren Verträgen die alte Regelung
des ƒ 565 Abs. 2 BGB zumindest sinngemäß wiedergegeben, sind
also die verlängerten Fristen explizit aufgelistet und nicht
lediglich auf den Gesetzestext verwiesen, können Sie sich
als Vermieter zumindest bei Kündigungen bis zum 31. Dezember
2002 darauf berufen und müssen sich nicht auf ƒ 573 c Abs. 4
BGB verweisen lassen.
Im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002 wurde allerdings
geregelt, dass die reformierten, neuen Vorschriften ab dem
01. Januar 2003 auch für sämtliche Dauerschuldverhältnisse
Geltung hat (Art. 229 ƒ 5 Satz 2 EGBGB). Ob die langen
Kündigungsfristen damit ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung
mehr finden oder trotz dessen weiterhin Bestand haben, ist
von der Rechtsprechung noch nicht geklärt. (siehe auch den
nachstehenden Beitrag Fristen II) |
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15.10.2004, Autorin: Bettina
Baumgarten - baumgarten@bethgeundpartner.de |
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