Wohnraumkündigung - Mietrecht A-Z
 
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Wohnraumkündigung nach dem 01. Januar 2003 (Fristen II)
Soweit ersichtlich, liegt mit dem Urteil des Amtsgerichts Bückeburg vom 19. April 2004 (31 C 365/03) zwischenzeitlich die erste Entscheidung zur umstrittenen Rechtsfrage vor, ob ungeachtet des vorausgegangen Streits um die Fortgeltung der in Wohnraum-Altmietverträgen formularmäßig vereinbarten (längeren) Kündigungsfristen (vom Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02 u.a. - und Urteil vom 10. März 2004 - VIII ZR 64/03 - bejaht) jedenfalls für ab dem 01. Januar 2003 ausgesprochene Kündigungen die (kürzeren) Neufristen gelten, weil eine vom Gesetzgeber später mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz erlassene Übergangsvorschrift (Art. 229 ƒ 5 S.1 und 2 EGBGB) bestimmt, dass auf Dauerschuldverhältnisse ab dem vorgenannten Zeitpunkt neben anderen Vorschriften auch das BGB nur "in der dann geltenden Fassung anzuwenden" ist. Das Amtsgericht Bückeburg hat in seiner Entscheidung, gegen die beim Landgericht Bückeburg ein Berufungsverfahren eingeleitet wurde (2 S 29/04), diese weitere Frage auch unter Hinweis auf den Vereinheitlichungszweck besagter Übergangsvorschrift bejaht.

Praxistipp:
Vorstehende Rechtsfrage ist stark umstritten, die Rechtslage mithin unklar. Bis zum Vorliegen einer gefestigten Rechtsprechung ist dies vor allem für die Mieter-Seite unbefriedigend, da bei Einhaltung lediglich der 3-monatigen Kündigungsfrist die Haftung auch bis zum jeweiligen Kündigungstermin nach altem Recht droht (Verlängerung der Kündigungsfrist um jeweils drei Monate nach fünf, acht und zehn Jahren seit Überlassung des Wohnraums), sofern diese Fristen im Mietvertrag vereinbart waren. (siehe auch den vorstehenden Beitrag Fristen I)

 

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15.10.2004, Autor: Marquardt

 

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