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Wohnraumkündigung
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Wohnraumkündigung nach dem 01. Januar 2003 (Fristen II)
Soweit ersichtlich, liegt mit dem Urteil des Amtsgerichts
Bückeburg vom 19. April 2004 (31 C 365/03) zwischenzeitlich
die erste Entscheidung zur umstrittenen Rechtsfrage vor, ob
ungeachtet des vorausgegangen Streits um die Fortgeltung der
in Wohnraum-Altmietverträgen formularmäßig vereinbarten
(längeren) Kündigungsfristen (vom Bundesgerichtshof mit
Urteilen vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02 u.a. - und
Urteil vom 10. März 2004 - VIII ZR 64/03 - bejaht)
jedenfalls für ab dem 01. Januar 2003 ausgesprochene
Kündigungen die (kürzeren) Neufristen gelten, weil eine vom
Gesetzgeber später mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
erlassene Übergangsvorschrift (Art. 229 ƒ 5 S.1 und 2 EGBGB)
bestimmt, dass auf Dauerschuldverhältnisse ab dem
vorgenannten Zeitpunkt neben anderen Vorschriften auch das
BGB nur "in der dann geltenden Fassung anzuwenden" ist. Das
Amtsgericht Bückeburg hat in seiner Entscheidung, gegen die
beim Landgericht Bückeburg ein Berufungsverfahren
eingeleitet wurde (2 S 29/04), diese weitere Frage auch
unter Hinweis auf den Vereinheitlichungszweck besagter
Übergangsvorschrift bejaht.
Praxistipp:
Vorstehende Rechtsfrage ist stark umstritten, die Rechtslage
mithin unklar. Bis zum Vorliegen einer gefestigten
Rechtsprechung ist dies vor allem für die Mieter-Seite
unbefriedigend, da bei Einhaltung lediglich der 3-monatigen
Kündigungsfrist die Haftung auch bis zum jeweiligen
Kündigungstermin nach altem Recht droht (Verlängerung der
Kündigungsfrist um jeweils drei Monate nach fünf, acht und
zehn Jahren seit Überlassung des Wohnraums), sofern diese
Fristen im Mietvertrag vereinbart waren. (siehe auch den
vorstehenden Beitrag Fristen I) |
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15.10.2004,
Autor: Marquardt |
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