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Wohnqualität
Der Preis einer Wohnung wird durch
ihre Wohnqualität bestimmt, diese Qualität wird beeinflusst
von Lage, Ausstattung, Baujahr des Gebäudes und Schnitt.
Auch Kommunen kategorisieren die Immobilien nach
Wohnqualität um einen Mietspiegel zu erlangen und die Kauf-
und Mietpreise vergleichbar zu machen. Die Kategorisierung
des Mietspiegels erfolgt in Einteilungen wie „gute
Wohnlage“, „gehobene Ausstattung“ oder „bevorzugte
Wohnlage“. Kommt es vor, dass die Wohnqualität einer
Immobilie sinkt und somit in eine niedrigere Kategorie
wechselt, entsteht hierdurch ein Sachmangel, aufgrund dessen
der Mieter einen geminderten Mietzins fordern kann.
Sind Mängel auf den ersten Blick nicht schwerwiegend, darf
über eine Mietminderung nicht pauschal bestimmt werden. Im
Einzelfall ist stets eine Beurteilung über den Mangel
abzugeben, wobei die Mängel und deren Folgen für die
Wohnqualität genau dargelegt werden müssen. (Landgericht
Berlin 66. Zivilkammer, Urteil 01. April 2003, Az: 66 S
104/02)
Das Amtsgericht Dortmund urteile beispielsweise über die
Minderung der Wohnqualität bezüglich einer verkürzten
Badewanne. Diese Wanne verlor durch einen Acryl-Einsatz rund
20 cm an Länge. Das Gericht entschied sich in diesem Fall
gegen eine Mietminderung, da der Mangel nach Prüfung als
unbedenklich angesehen wurde. (Amtsgericht Dortmund, Urteil
22. Februar 1989, Az: 136 C 732/88)
In Hamburg-Wandsbek entschied das Amtsgericht zu Gunsten
eines Mieters, dessen Lichteinfall durch ein Fenster wegen
eines neu angebauten Balkons einer darüber liegenden
Wohnung, stark beschränkt wurde. Der Mieter erhielt den
Anspruch auf 20 % Mietminderung monatlich.
(Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil 08. Februar 2002, Az:
716A C 265/01)
Laut Landgericht Berlin, ist ein Anspruch auf Mietminderung
gegeben, wenn ein Fernblick aus einer Wohnung, durch einen
neuen Anbau des Nachbargebäudes, verhindert wird.
(Landgericht Berlin, Urteil 19. Juni 2000, Az: 61 S 492/99 –
MM 2000, 375-376)
Das Amtsgericht Gronau gestand einem Mieter keinen Anspruch
auf eine Mietminderung wegen der Veränderung seines
Ausblicks zu. Die Vermieter hatten sich in diesem Fall dazu
entschieden, einen alten Baumbestand auf ihrem Grundstück zu
roden, wobei vor Gericht nicht bezüglich einer möglichen
Umweltverschmutzung entscheiden sollte, sondern bezüglich
der Aussicht des Mieters, die von der Rodung jedoch in
keiner Weise betroffen war. (Amtsgericht Gronau, Urteil 21.
Februar 1991, Az: 3 C 288/90)
In einigen Fällen wird Mietminderungsansprüchen auch dann
stattgegeben, wenn kleinere Mängel vorliegen, die jedoch
keine Gebrauchseinschränkungen der Mietwohnung nach sich
ziehen. Im Fall des vom Amtsgericht München gefällten
Urteils, handelte es sich um eine überteuerte Mietwohnung,
die neben einem getrockneten Schimmelpilzteppich an der Wand
auch Risse und zerbrochene Fließen vorwies. Hier erhielt der
Mieter einen Minderungsanspruch in Höhe von 2 % auf den
Mietpreis. (Amtsgericht Münster, Urteil 18. Oktober 1995, Az:
48 C 493/94) |