Wohnqualität - Mietrecht A-Z

 
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Wohnqualität
Der Preis einer Wohnung wird durch ihre Wohnqualität bestimmt, diese Qualität wird beeinflusst von Lage, Ausstattung, Baujahr des Gebäudes und Schnitt. Auch Kommunen kategorisieren die Immobilien nach Wohnqualität um einen Mietspiegel zu erlangen und die Kauf- und Mietpreise vergleichbar zu machen. Die Kategorisierung des Mietspiegels erfolgt in Einteilungen wie „gute Wohnlage“, „gehobene Ausstattung“ oder „bevorzugte Wohnlage“. Kommt es vor, dass die Wohnqualität einer Immobilie sinkt und somit in eine niedrigere Kategorie wechselt, entsteht hierdurch ein Sachmangel, aufgrund dessen der Mieter einen geminderten Mietzins fordern kann.

Sind Mängel auf den ersten Blick nicht schwerwiegend, darf über eine Mietminderung nicht pauschal bestimmt werden. Im Einzelfall ist stets eine Beurteilung über den Mangel abzugeben, wobei die Mängel und deren Folgen für die Wohnqualität genau dargelegt werden müssen. (Landgericht Berlin 66. Zivilkammer, Urteil 01. April 2003, Az: 66 S 104/02)

Das Amtsgericht Dortmund urteile beispielsweise über die Minderung der Wohnqualität bezüglich einer verkürzten Badewanne. Diese Wanne verlor durch einen Acryl-Einsatz rund 20 cm an Länge. Das Gericht entschied sich in diesem Fall gegen eine Mietminderung, da der Mangel nach Prüfung als unbedenklich angesehen wurde. (Amtsgericht Dortmund, Urteil 22. Februar 1989, Az: 136 C 732/88)

In Hamburg-Wandsbek entschied das Amtsgericht zu Gunsten eines Mieters, dessen Lichteinfall durch ein Fenster wegen eines neu angebauten Balkons einer darüber liegenden Wohnung, stark beschränkt wurde. Der Mieter erhielt den Anspruch auf 20 % Mietminderung monatlich.
(Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil 08. Februar 2002, Az: 716A C 265/01)

Laut Landgericht Berlin, ist ein Anspruch auf Mietminderung gegeben, wenn ein Fernblick aus einer Wohnung, durch einen neuen Anbau des Nachbargebäudes, verhindert wird. (Landgericht Berlin, Urteil 19. Juni 2000, Az: 61 S 492/99 – MM 2000, 375-376)

Das Amtsgericht Gronau gestand einem Mieter keinen Anspruch auf eine Mietminderung wegen der Veränderung seines Ausblicks zu. Die Vermieter hatten sich in diesem Fall dazu entschieden, einen alten Baumbestand auf ihrem Grundstück zu roden, wobei vor Gericht nicht bezüglich einer möglichen Umweltverschmutzung entscheiden sollte, sondern bezüglich der Aussicht des Mieters, die von der Rodung jedoch in keiner Weise betroffen war. (Amtsgericht Gronau, Urteil 21. Februar 1991, Az: 3 C 288/90)

In einigen Fällen wird Mietminderungsansprüchen auch dann stattgegeben, wenn kleinere Mängel vorliegen, die jedoch keine Gebrauchseinschränkungen der Mietwohnung nach sich ziehen. Im Fall des vom Amtsgericht München gefällten Urteils, handelte es sich um eine überteuerte Mietwohnung, die neben einem getrockneten Schimmelpilzteppich an der Wand auch Risse und zerbrochene Fließen vorwies. Hier erhielt der Mieter einen Minderungsanspruch in Höhe von 2 % auf den Mietpreis. (Amtsgericht Münster, Urteil 18. Oktober 1995, Az: 48 C 493/94)

 

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