Wohngeräusche - Mietrecht A-Z

 
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Wohngeräusche
Laut Urteil vom Bundesgerichtshof müssen Mitmieter eines Mietshauses, die alltäglichen Geräusche ihrer Nachbarn hinnehmen, hierzu zählen auch Geräusche die von Kindern verursacht werden. Weiterhin verurteilte der Bundesgerichtshof die Aussage, Kinder stellen im Allgemeinen eine Lärmbelästigung dar, da sie immer das übliche Maß an Geräuschen in einem Miethaus übersteigen, als haltlos.

Es ist einem Vermieter weiterhin zumutbar, einen Mietvertrag mit einer Person abzuschließen, die mit ihren Kindern in eine Wohnung einziehen möchte, hierbei spielt es auch keine Rolle welches Alter die Kinder haben. Denn bei der objektiven Prüfung auf Zumutbarkeit, müsste davon abgesehen werden, dass vom Vermieter eine negative Einstellung, Antipathie und unberechtigte Befürchtungen gegenüber einem Mieter mit Kindern, ausgeht. Dies ist auch der Fall wenn der Vermieter davon ausgeht, ein Mitmieter des Hauses hätte ein Problem mit dem Einzug eines Kindes. (Bundesgerichtshof Urteil 22. Januar 2003, Az: VIII ZR 244/02)

Während der allgemeinen Ruhezeiten ist jeder Mieter dazu verpflichtet, keinen ruhestörenden Lärm wie z. B. durch lautes Abspielen von Musik oder Herumschreien, zu verursachen. Die Ruhezeiten liegen täglich zwischen 22:00 Uhr abends und 07:00 Uhr morgens, sowie zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr.

Die meisten Gerichte sind sich mit dem Landgericht München einig, das ebenfalls bezüglich Lärmbelästigung urteilte. So heißt es, Mieter einer hellhörigen Altbauwohnung sollen zur Lärmvermeidung durch Trittgeräusche Hausschuhe tragen und dies auch Gästen auferlegen. Es würde schließlich nicht ausreichen die Gäste zu bitten sich ruhig zu verhalten. (Landgericht München I, 25. Zivilkammer, Urteil 8. November 1990, Az: 25 O 7514/89)

 

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