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Wohngeräusche
Laut Urteil vom Bundesgerichtshof
müssen Mitmieter eines Mietshauses, die alltäglichen
Geräusche ihrer Nachbarn hinnehmen, hierzu zählen auch
Geräusche die von Kindern verursacht werden. Weiterhin
verurteilte der Bundesgerichtshof die Aussage, Kinder
stellen im Allgemeinen eine Lärmbelästigung dar, da sie
immer das übliche Maß an Geräuschen in einem Miethaus
übersteigen, als haltlos.
Es ist einem Vermieter weiterhin zumutbar, einen Mietvertrag
mit einer Person abzuschließen, die mit ihren Kindern in
eine Wohnung einziehen möchte, hierbei spielt es auch keine
Rolle welches Alter die Kinder haben. Denn bei der
objektiven Prüfung auf Zumutbarkeit, müsste davon abgesehen
werden, dass vom Vermieter eine negative Einstellung,
Antipathie und unberechtigte Befürchtungen gegenüber einem
Mieter mit Kindern, ausgeht. Dies ist auch der Fall wenn der
Vermieter davon ausgeht, ein Mitmieter des Hauses hätte ein
Problem mit dem Einzug eines Kindes. (Bundesgerichtshof
Urteil 22. Januar 2003, Az: VIII ZR 244/02)
Während der allgemeinen Ruhezeiten ist jeder Mieter dazu
verpflichtet, keinen ruhestörenden Lärm wie z. B. durch
lautes Abspielen von Musik oder Herumschreien, zu
verursachen. Die Ruhezeiten liegen täglich zwischen 22:00
Uhr abends und 07:00 Uhr morgens, sowie zwischen 13:00 Uhr
und 15:00 Uhr.
Die meisten Gerichte sind sich mit dem Landgericht München
einig, das ebenfalls bezüglich Lärmbelästigung urteilte. So
heißt es, Mieter einer hellhörigen Altbauwohnung sollen zur
Lärmvermeidung durch Trittgeräusche Hausschuhe tragen und
dies auch Gästen auferlegen. Es würde schließlich nicht
ausreichen die Gäste zu bitten sich ruhig zu verhalten.
(Landgericht München I, 25. Zivilkammer, Urteil 8. November
1990, Az: 25 O 7514/89) |