Wohnflächenverordnung - Mietrecht A-Z
 
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Wohnflächenverordnung
Seit dem 01. Januar 2004 ist die neue Wohnflächenverordnung in Kraft. Sie ersetzt die bisher geltenden Vorschriften der ƒƒ 42 bis 44 der 2. Berechnungsverordnung. Grundsätzlich gelten die neuen Regelungen nur bei preisgebundenem Wohnraum; bei einem Streit um die Wohnfläche ist es jedoch zulässig, auch bei preisfreiem Wohnraum auf diese Verordnung zurückzugreifen. Die wesentlichen Änderungen:

Terrassen werden künftig zur Wohnfläche hinzugerechnet, in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch bis zur Hälfte. Dies gilt gleichermaßen für den Balkon, die Loggia oder den Dachgarten. Soweit jedoch Umstände des Einzelfalles eine Änderung rechtfertigen, können diese auch voll zur Wohnfläche hinzugerechnet werden, also bspw. bei guter Lage oder aufwendiger Gestaltung.

Die Ermittlung der Wohnfläche kann nunmehr auch nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen erfolgen; ein genereller Abzug für Putz in Höhe von 3 % ist nicht mehr vorgesehen. Bei der Ermittlung von Grundflächen können jetzt auch die Flächen von Erkern und Wandschränken einbezogen werden, selbst wenn diese eine Wohnfläche von weniger als 0,5 qm aufweisen.

Künftig können auch die Grundflächen von Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfleilern und Säulen außer Acht bleiben, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,5 m aufweisen und ihre Grundfläche weniger als 0,1 qm beträgt. Soweit also die derartigen Raumgebilde künftig bspw. als Ablagemöglichkeit nutzbar bleiben, können diese in die Grundfläche mit einbezogen werden.

Während in der Vergangenheit Raumteile unter Treppen zur Wohnfläche nicht angerechnet werden durften, wenn sie eine lichte Höhe von weniger als 2 m betragen hatten, können diese künftig insoweit zur Wohnfläche hinzugerechnet werden, als diese höher als 1 m sind.

Soweit Wintergärten nicht beheizbar sind, können diese lediglich zur Hälfte zur Wohnfläche hinzugerechnet werden; sind sie jedoch beheizbar, können Wintergärten voll zur Wohnfläche hinzugerechnet werden.

 

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Autor: Tobias Hiller - hiller@bethgeundpartner.de

 

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