|
Wohnflächenverordnung
Seit dem 01. Januar 2004 ist die neue Wohnflächenverordnung
in Kraft. Sie ersetzt die bisher geltenden Vorschriften der
ƒƒ 42 bis 44 der 2. Berechnungsverordnung. Grundsätzlich
gelten die neuen Regelungen nur bei preisgebundenem
Wohnraum; bei einem Streit um die Wohnfläche ist es jedoch
zulässig, auch bei preisfreiem Wohnraum auf diese Verordnung
zurückzugreifen. Die wesentlichen Änderungen:
Terrassen werden künftig zur Wohnfläche hinzugerechnet, in
der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch bis zur Hälfte.
Dies gilt gleichermaßen für den Balkon, die Loggia oder den
Dachgarten. Soweit jedoch Umstände des Einzelfalles eine
Änderung rechtfertigen, können diese auch voll zur
Wohnfläche hinzugerechnet werden, also bspw. bei guter Lage
oder aufwendiger Gestaltung.
Die Ermittlung der Wohnfläche kann nunmehr auch nach den
lichten Maßen zwischen den Bauteilen erfolgen; ein
genereller Abzug für Putz in Höhe von 3 % ist nicht mehr
vorgesehen. Bei der Ermittlung von Grundflächen können jetzt
auch die Flächen von Erkern und Wandschränken einbezogen
werden, selbst wenn diese eine Wohnfläche von weniger als
0,5 qm aufweisen.
Künftig können auch die Grundflächen von Schornsteinen,
Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfleilern und
Säulen außer Acht bleiben, wenn sie eine Höhe von mehr als
1,5 m aufweisen und ihre Grundfläche weniger als 0,1 qm
beträgt. Soweit also die derartigen Raumgebilde künftig
bspw. als Ablagemöglichkeit nutzbar bleiben, können diese in
die Grundfläche mit einbezogen werden.
Während in der Vergangenheit Raumteile unter Treppen zur
Wohnfläche nicht angerechnet werden durften, wenn sie eine
lichte Höhe von weniger als 2 m betragen hatten, können
diese künftig insoweit zur Wohnfläche hinzugerechnet werden,
als diese höher als 1 m sind.
Soweit Wintergärten nicht beheizbar sind, können diese
lediglich zur Hälfte zur Wohnfläche hinzugerechnet werden;
sind sie jedoch beheizbar, können Wintergärten voll zur
Wohnfläche hinzugerechnet werden. |