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Wohnflächenabweichung
Eine große Wohnflächenabweichung gilt nicht unbedingt
als Mietminderungsgrund. Bei Abschluss eines
Mietvertrages stimmen beide Mietparteien überein, dass
in einer Quadratmeterzahl der Wohnfläche auch die
Dachterrasse zu einem nicht unerheblichen Teil enthalten
ist.
Der Bundesgerichtshof entschied daher, dass der Mieter
im Nachhinein folgendes nicht geltend machen kann: Die
vereinbarte Wohnfläche ist um mehr als 10 %
unterschritten, da nach gesetzlichen Bestimmungen die
Terrassenfläche lediglich zur Hälfte berechnet werden
muss.
Im besagten Fall wurde vom Mieter eine Penthousewohnung
mit Dachterrasse angemietet. Auszug aus dem Mietvertrag:
„ Die Wohnfläche beträgt ca. 149 Quadratmeter. Wie
besehen.“ Die Wohnung hatte einschließlich der
Nebenräume tatsächlich 110, 58 Quadratmeter.
Die Grundfläche der Dachterrasse betrug 64,81
Quadratmeter. Vor Abschluss des Mietvertrages erhielt
der Mieter einen Grundriss. Aus diesem war die Größe der
Zimmer mit 85 Quadratmetern ersichtlich. Einige Jahre
nach Vertragsabschluss behielt der Mieter im Jahr 2003
zwei der laufenden Monatsmieten ein. Er begründete dies
damit, dass die Dachterrassenfläche statt zur Hälfte nur
zu einem Viertel auf die Wohnfläche berechnet werden
darf. |
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Der Bundesgerichtshof entschied dagegen, da sich dieser Fall
von anderen Fällen, in denen der Mieter berechtigt die Miete
kürzen darf, unterscheidet. Bundesgerichtshof, Urteil vom
24.03.2004, Aktenzeichen: VIII TZ 295 / 03
In diesem Fall hat sich der Begriff „ Wohnfläche „ als
auslegungsbedürftig gezeigt. Hier kam es darauf an, was die
Vertragsparteien unter der im Vertrag vereinbarten
Wohnungsgröße verstanden. Der Mieter wusste vor
Unterzeichnung des Mietvertrages, dass sich die Fläche aller
Zimmer auf insgesamt 85 Quadratmeter beläuft.
Die Parteien sind eindeutig davon ausgegangen, dass die
vereinbarte Wohnungsgröße von 149 Quadratmetern nicht nur
den umbauten Raum von 85 Quadratmetern betrifft. Vielmehr
hatte die vereinbarte Größe von Vorneherein auch die sehr
große Dachterrasse maßstabgenau miteinbezogen.
Dies war bei Vertragsabschluss für beide Parteien klar
ersichtlich, da diese Größe ansonsten nicht annähernd
erreicht werden konnte. Also entsprach die vereinbarte
Fläche tatsächlich der Wohnungsgröße. Bundesgerichtshof,
22.02.2006, Aktenzeichen: VIII ZR 219 / 04 |
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