Mietrecht A-Z - Wohnflächenabweichung
 
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Wohnflächenabweichung
Eine große Wohnflächenabweichung gilt nicht unbedingt als Mietminderungsgrund. Bei Abschluss eines Mietvertrages stimmen beide Mietparteien überein, dass in einer Quadratmeterzahl der Wohnfläche auch die Dachterrasse zu einem nicht unerheblichen Teil enthalten ist.

Der Bundesgerichtshof entschied daher, dass der Mieter im Nachhinein folgendes nicht geltend machen kann: Die vereinbarte Wohnfläche ist um mehr als 10 % unterschritten, da nach gesetzlichen Bestimmungen die Terrassenfläche lediglich zur Hälfte berechnet werden muss.

Im besagten Fall wurde vom Mieter eine Penthousewohnung mit Dachterrasse angemietet. Auszug aus dem Mietvertrag: „ Die Wohnfläche beträgt ca. 149 Quadratmeter. Wie besehen.“ Die Wohnung hatte einschließlich der Nebenräume tatsächlich 110, 58 Quadratmeter.

Die Grundfläche der Dachterrasse betrug 64,81 Quadratmeter. Vor Abschluss des Mietvertrages erhielt der Mieter einen Grundriss. Aus diesem war die Größe der Zimmer mit 85 Quadratmetern ersichtlich. Einige Jahre nach Vertragsabschluss behielt der Mieter im Jahr 2003 zwei der laufenden Monatsmieten ein. Er begründete dies damit, dass die Dachterrassenfläche statt zur Hälfte nur zu einem Viertel auf die Wohnfläche berechnet werden darf.

 

 

 

Der Bundesgerichtshof entschied dagegen, da sich dieser Fall von anderen Fällen, in denen der Mieter berechtigt die Miete kürzen darf, unterscheidet. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.03.2004, Aktenzeichen: VIII TZ 295 / 03

In diesem Fall hat sich der Begriff „ Wohnfläche „ als auslegungsbedürftig gezeigt. Hier kam es darauf an, was die Vertragsparteien unter der im Vertrag vereinbarten Wohnungsgröße verstanden. Der Mieter wusste vor Unterzeichnung des Mietvertrages, dass sich die Fläche aller Zimmer auf insgesamt 85 Quadratmeter beläuft.

Die Parteien sind eindeutig davon ausgegangen, dass die vereinbarte Wohnungsgröße von 149 Quadratmetern nicht nur den umbauten Raum von 85 Quadratmetern betrifft. Vielmehr hatte die vereinbarte Größe von Vorneherein auch die sehr große Dachterrasse maßstabgenau miteinbezogen.

Dies war bei Vertragsabschluss für beide Parteien klar ersichtlich, da diese Größe ansonsten nicht annähernd erreicht werden konnte. Also entsprach die vereinbarte Fläche tatsächlich der Wohnungsgröße. Bundesgerichtshof, 22.02.2006, Aktenzeichen: VIII ZR 219 / 04

 
 
 
 
 

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